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Zustimmungsbedürftiges Gesetz

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Als zustimmungsbedürftiges Gesetz (auch Zustimmungsgesetz) wird in Deutschland ein Gesetz bezeichnet, das für sein Zustandekommen sowohl die Zustimmung des Bundestags, wie auch die des Bundesrats erfordert. Der Bundesrat kann diese Gesetze mit seinem Veto verhindern, sofern im Vermittlungsausschuss keine Einigung erzielt wird. Bei Einspruchsgesetzen hingegen kann der Bundesrat allenfalls ein aufschiebendes Veto einlegen.

Welche Gesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, regelt abschließend das Grundgesetz. In der Gesetzgebungstheorie bedeutsam ist das Zustimmungsbedürfnis insbesondere bei Gesetzen, die das Grundgesetz selbst ändern (Art. 79 Abs. 2 GG) oder bei Gesetzen, nach denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte auf die Europäische Union überträgt (Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG) oder die das Finanzaufkommen der Länder betreffen (Art. 104a Abs. 3, 4, 5 und 105 Abs. 3 GG). In der Praxis treten jedoch andere Faktoren hinzu, die erst das eigentliche Problem der "Föderalismusblockade" erzeugen:

Vor der Föderalismusreform waren auch Gesetze zustimmungsbedürftig, die Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Gesetze durch die Länder enthielten (Art. 84 Abs. 1 GG alte Fassung). Da der Bund sehr häufig Verwaltungsvorschriften in neue Gesetze aufgenommen hat um die Einheitlichkeit der Durchführung zu erreichen, führte dies zu der oft beklagten Blockadepolitik der Länder, die in diesen Ausführungs-Vorschriften einen Eingriff in ihre Hoheitsrechte sehen konnten (und können). Besonders umstrittene Gesetzgebungsvorhaben (und damit auch Reformen) verzögerten sich erheblich oder scheiterten gar vollständig, zumal wenn sich Mehrheitsverhältnisse in der Länderkammer änderten. Um ihre eigenen Interessen zu vertreten, instrumentalisier(t)en die Bundesländer die Vetomacht gegenüber der Beschlussmehrheit des Bundestages.

Die Föderalismusreform (verabschiedet Juli 2006) verfolgte das Ziel, die Zahl der Zustimmungspflichtigen Gesetze zu vermindern, um die "Blockadepolitik" der Länderkammer zu entkräften. Der Bund gesteht in bestimmten Bereichen (Konkurrierende Gesetzgebung, vgl. Art. 72 und 74 GG) den Ländern das Recht zu, eigene Verfahrensvorschriften für Gesetze zu erlassen. Inhalt und Ausführung des Gesetzes werden dort also getrennt. Damit entfällt für diese Bereiche die Zustimmungspflicht der Länderkammer. Nur dort, wo der Bund auf einheitlichen Vorschriften zur Durchführung eines betreffenden Gesetzes besteht, tritt wieder der alte Effekt ein: das Gesetz wird zustimmungspflichtig. Die tatsächlichen Effekte der stark kritisierten "Reform" sind umstritten. Prognosen des Wiss. Dienstes des Dt. Bundestages gingen vor der Verabschiedung der Reform von einer deutlichen Reduzierung aus. Erste empirische Erfahrungen scheinen diese Hoffnungen (bislang) nicht zu bestätigen.

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