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Zubehör

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Recht

Nach deutschem Sachenrecht ist eine Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits Bestandteil wäre (§ 97 BGB [1] ). Beispiele für Zubehöreigenschaft können etwa das Warndreieck im Kraftfahrzeug oder das Ackergerät beim landwirtschaftlichen Grundstück sein. Im Gegensatz zur Verbindung ist das Zubehör rechtlich selbstständig. Das Eigentum am Zubehör kann einem anderen zustehen, als das Eigentum an der Hauptsache. Am Zubehör können Rechte bestehen, die an der Hauptsache nicht bestehen. Die dienende Funktion des Zubehörs wird aber dadurch berücksichtigt, dass sich Übertragungsakte oder Rechtseinräumungen an der Hauptsache im Zweifel auch auf das Zubehör erstrecken. Wird im Beispielsfall das Kraftfahrzeug oder das landwirtschaftliche Grundstück veräußert, so gehen im Zweifel (wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde) auch das Eigentum am Warndreieck bzw. am Ackergerät mit auf den Erwerber über. Zubehör haftet für eingetragene Grundpfandrechte, wenn der Eigentümer der Hauptsache auch der Eigentümer des Zubehörs ist.


Informationstechnologie

Im IT-Bereich gibt es unter dem Betriebssystem Windows eine Programmkategorie Zubehör. Darunter finden sich einfach zu bedienende Programme, die mit dem Betriebssystem ausgeliefert werden und die ein erstes Arbeiten mit dem Rechner ermöglichen. Unter dem Zubehör findet sich:

  • MS Paint = Malprogramm
  • WordPad = Schreibprogramm
  • Notepad = Editor
  • Defrag = Fügt fragmentierte Dateien zusammen
  • Spiele
Persönliche Werkzeuge