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Zu versteuerndes Einkommen
Aus Kefk.
Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich nach § 2 Abs. 5 EstG aus dem Einkommen (im steuerlichen Sinn), vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, den Haushaltsfreibetrag nach 32 Abs. 7 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.
Maßgeblich für die Einkommensteuer ist das zvE, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum (meist: Kalenderjahr) bezogen hat.
Das zvE bildet die Bemessungsgrundlage und dient zusammen mit dem Einkommensteuertarif der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer.
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