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Zivilschutz
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Unter Zivilschutz versteht man in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtungen für das öffentliche Leben.
Inhaltsverzeichnis |
Abgrenzung zum Katastrophenschutz
Der Zivilschutz unterscheidet sich definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten vom Katastrophenschutz. Das wird zwar häufig verwechselt, es sind grundsätzlich aber unterschiedliche Sachverhalte und Zuständigkeitsbereiche: Der Zivilschutz gehört nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über „die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“; er ist ein Teilbereich der Zivilverteidigung und ressortiert beim Bundesministerium des Innern. Der friedensmäßige Katastrophenschutz fällt hingegen gemäß der Art. 30, 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Bundesländer.
Ob diese Trennung auch perspektivisch für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt, wird jedoch zunehmend in Frage gestellt. So sagte der ehemalige Bundesinnenminister Otto Schily auf der Fachmesse Interschutz 2005 in Hannover wörtlich, die „ehemals strikte Trennung zwischen Zivilschutz im Verteidigungsfall auf der einen Seite und Katastrophenschutz für nicht-militärische Gefahren auf der anderen Seite“ sei „überholt“. Deutlich wird dies insbesondere an der Frage nach der Einordnung von terroristischen Gefahren. In der Praxis ist die Unterscheidung weitgehend bedeutungslos, die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen werden von den Ländern im Katastrophenschutz genau wie ihre eigenen Mittel eingesetzt.
Reformbewegung
Überdies ist es derzeit in der politischen Diskussion, die bisherigen klaren Grenzen der Zuständigkeiten (Grundgesetz) aufeinander zu zu bewegen und großflächige Gefahrenlagen in Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern zu meistern. Gerade in letzter Zeit (Naturkatastrophen, Gefahr von Explosionsereignissen) ist hier Bewegung in die Reformüberlegungen gekommen. Im o.g. Art. 61 des Ersten Zusatzprotokolls wird bereits ein erweiterter Zivilschutzbegriff angedeutet („Feindseligkeiten oder Katastrophen“), der dazu beitragen könnte, die (so nur in Deutschland vorhandene) sehr gekünstelte Trennung zwischen Zivilschutz als Bundes- und Katastrophenschutz als Landeskompetenz zu reduzieren, um ein besser funktionierendes Gesamtsystem der Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes zu schaffen, auch im Hinblick auf allseits knappe finanzielle Ressourcen.
Zuständigkeit in Deutschland
Rechtsgrundlagen sind für den Zivilschutz u. a. das Zivilschutzgesetz und die sog. Sicherstellungsgesetze. (Der Katastrophenschutz ist in den Landesgesetzen über Brandschutz, Hilfeleistung und/oder Katastrophenschutz geregelt.)
In Deutschland ist seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit Sitz in Bonn auf Bundesebene für den Zivilschutz zuständig. Weitere Zuständigkeiten liegen bei den Ländern und Kommunen.
Operativ wirken im Zivilschutz sowohl öffentliche als auch private Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehören – neben den öffentlichen Feuerwehren, die in aller Regel auf Gemeindeebene organisiert sind – das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt.
Private Organisationen, die im Zivilschutz mitwirken, sind:
- das Deutsche Rote Kreuz (inkl. der Wasserwacht und der Bergwacht) als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland mit seinen Landes- und Kreisverbänden und Ortsvereinen, wobei auch der DRK-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz trotz seiner Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Praxis als private Organisation im Zivilschutz mitwirkt;
- der Arbeiter-Samariter-Bund,
- die Johanniter-Unfallhilfe,
- der Malteser Hilfsdienst,
- die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
Soweit in den Bundesländern weitere Organisationen im Katastrophenschutz mitwirken, sind sie in aller Regel auch in der Hinsicht in den Zivilschutz eingebunden, als dass die Länder ihr friedensmäßiges Potential dem Bund für den Verteidigungsfall zur Verfügung stellen.
Verweise
Siehe auch
- International Civil Defence Organisation, Diskussion in den USA um das Heimatschutz-Ministerium
Literatur
- Sascha Rolf Lüder, Zum Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und zivilem Bevölkerungsschutz im Lichte der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 18.1 (2005) S. 38 - 41.
- Flemming S. Nielsen, Civil Defense in International Humanitarian Relief Work, seen in the light of the Geneva Conventions, in: Journal of Refugee Studies 9 (1996) S. 421 - 430.
Weblinks
-
Wiktionary: Zivilschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen - Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
- Rechtsvorschriften
- Schutzkommission beim Bundesminister des Innern
- Zivilschutz.de - Informationsseite und Forum zum Thema Zivilschutz (Google Links)
- Ständige Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Schweiz)
- Zivilschutzverband (Österreich)
- Interessengemeinschaft für den historischen Luft- und Katastrophenschutz (IG Ls-KatS)[1]
- Protect and Survive - An archive of UK civil defence material
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