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Zeuge

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel erläutert dem Begriff im allgemeine; zur DEFA-Wochenschau siehe Der Augenzeuge (Wochenschau).

Als Zeuge wird eine Person bezeichnet, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes Angaben zur Sache machen kann (Zeugnis ablegen). Eine Zeugenschaft gibt es vor allem im Bereich der Exekutive und des Rechts (vor Gericht, bei Beglaubigungen usw.), aber auch bei Ritualen oder Zeremonien (z.B. Trauungen).

Inhaltsverzeichnis

Einstufung von Zeugen

Je nach Art der Zeugenschaft und der Rolle des Zeugen sind dessen Aussagen in Entscheidungsfindung besonderes Gewicht über das anderer Zeugen zuzumessen:

  • Amtszeuge ist eine Person, die während der Amtsausübung Zeuge eines Vorfalles geworden ist und als Zeuge aussagen kann
  • Erkennungszeuge ist der Zeuge, der einen Täter wiedererkennen
  • Augenzeuge ist derjenige, der den Vorgang optisch wahrgenommen
  • Ohrenzeuge ist, wer etwas gehört, aber nicht gesehen hat.

Ein Spezialfall der Ohrenzeugen sind Knallzeugen, die einen Unfall nicht beobachtet haben, sondern sich erst in dem Moment umgedreht haben, als es „geknallt“ hat. Sie behaupten aber oft im Nachhinein, dass sie den Unfall gesehen haben. Ihre Aussage ist aber nicht nur wertlos, sie kann das Gericht sogar bei der Wahrheitsfindung verwirren.

Neuere Forschungsergebnisse

Ein Forscherteam der University of New South Wales im australischen Sydney berichtete im August 2004 von der überraschenden Entdeckung, dass zum Zeitpunkt der aufzuklärenden Ereignisse misslaunige Augenzeugen genauere Aussagen beibringen als solche, die sich gerade in guter Stimmung befinden. Der Sozialpsychologe Prof. Joseph P. Forgas, Leiter der Studie, führte das auf die Hypothese zurück, dass „Stimmungszustände evolutionäre Signale dafür sind, wie mit bedrohlichen Situationen umgegangen werden soll.“ Eine wegen der Bedrohlichkeit des Geschehens ins Negative gerutschte Stimmungslage begünstigt demnach eine systematischere, aufmerksamere Informationsverarbeitung.

Rechtslage in Deutschland

Rechtsgebiete

  • Zivilrecht: §§ 383, 384 ZPO, Ausnahmen in § 385 ZPO
  • Strafrecht: §§ 48 ff. StPO
  • Ordnungswidrigkeitenrecht: sh. Strafrecht zzgl. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsrecht: Nach § 98 VwGO gelten die Regeln der ZPO

Am häufigsten werden Zeugen von Polizeibeamten sowie im Gerichtsverfahren befragt. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge die Pflicht, wahrheitsgemäß über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und Zustände (§ 414 ZPO) zu berichten. Er schildert dem Gericht also eigene Wahrnehmungen. Der Sachverständige hingegen stellt dem Gericht zusätzliches Fachwissen zur Verfügung, über das die Berufsrichter als Juristen und die Laienrichter nicht verfügen. Soweit die vor Gericht erscheinenden Sachverständigen nur über Wahrnehmungen berichten, die sie aufgrund ihres speziellen Fachwissens erst machen konnten (z. B. DNA-Untersuchungen), werden sie als sachverständige Zeugen vernommen.

Manchmal werden bei der Errichtung einer Urkunde vorsorglich Zeugen hinzugezogen, die die Urkunde mit unterschreiben (z.B. Trauzeugen) - hier wird von Zeugen gesprochen, obwohl diese letztlich nicht über die Urkunde aussagen, sondern nur den Vorgang als solchen bestätigen.

Rechte und Pflichten

Die wahrheitsgemäße Aussage steht im Zentrum des abzulegenden Zeugnisses. Ebenso besteht die Pflicht zum Erscheinen auf gerichtliche Vorladung hin. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht analog vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß. Ein Zeugnisverweigerungsrecht (Aussageverweigerungsrecht) besteht nur, wenn der Zeuge glaubhaft machen kann, mit einer Partei oder - im Strafprozess - mit dem Angeklagten verwandt, verschwägert oder verlobt zu sein oder wenn berufliche Schweigepflichten (z.B. Arzt, Seelsorger) bestehen. Ein Zeuge braucht nicht auf Fragen zu antworten, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene Straftat einräumen müsste (§ 55 StPO). Kommt der Zeuge seinen Pflichten nicht nach, können gegen ihn Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld, Vorführung oder Ordnungshaft in Betracht kommen. Die vorsätzliche Falschaussage ist immer dann strafbar, wenn die Aussage vor Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß getätigt wurde. Die Strafbarkeit hängt hinsichtlich der Strafhöhe nur davon ab, ob sie unter Eid (vgl. Meineid) oder uneidlich geleistet wurde. Im Falle des Eides ist auch der fahrlässige Falscheid strafbar.

Der Zeuge kann einen Zeugenbeistand (in der Regel einen Rechtsanwalt) hinzuziehen, wovon aber praktisch selten Gebrauch gemacht wird. Im übrigen sind ihm seine Kosten und Auslagen (Anfahrtskosten, Verdienstausfall u.a.) zu ersetzen. Bei bestimmten Verfahren (Organisierte Kriminalität u.ä.) kann dem Zeugen ein besonderer Schutz gewährt werden.

Polizeiliche Zeugenfindung

In polizeilichen Großlagen werden Zeugensammelstellen eingerichtet. Sie dienen dazu, alle (potentiellen) Zeugen an einen Ort zu bringen, um eine Ordnung in das Einsatzgeschehen vor Ort zu schaffen. Dies dient auch der Effizienz bei der Informationsgewinnung und ist dem Arbeitsablauf förderlich. Ein weiterer Zweck ist die gezielte Betreuung durch die Polizei und die Krisenintervention im Rettungsdienst.

Siehe auch


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