Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.


Zerlegungsgesetz

Aus Kefk.

Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Zerlegungsgesetz [1] regelt, welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Anspruch auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zusteht. Das Zerlegungsgesetz ist selbst aber kein Steuergesetz, da es nur die Aufteilung der Steuern zwischen den Gebietskörperschaften betrifft, nicht aber den Steueranspruch des Staates gegenüber dem Bürger.

Basisdaten
Titel: Zerlegungsgesetz

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>ZerlG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA: 604-2

<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>6. August 1998 (BGBl. I S. 1998)</td></tr>

Inkrafttreten am: 12. August 1998

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 13 G vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782, 2806)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>13. Dezember 2006
(Art. 14 G vom 7. Dezember 2006)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Zerlegung anderer Steuern, insbesondere der Gewerbesteuer, ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen geregelt.

Grundsätzlich gilt nach § 1 Abs.1 ZerlG, dass dem Land, in dem ein Steuerpflichtiger am 10. Oktober eines Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Geschäftsleitung hat, der Anspruch auf die Steuern für dieses Kalenderjahr zusteht. Für Einkommen- und Körperschaftsteuer treffen die weiteren Abschnitte des Zerlegungsgesetzes spezielle Regelungen, ebenso für die besonderen Erhebungsformen (Lohnsteuer und Zinsabschlag).

Die durch das Zerlegungsgesetz getroffene Aufteilung des Steueraufkommens aus Einkommens- und Körperschaftsteuer ist allerdings nur vorläufig, da der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern und unter den Ländern für eine weitere Umverteilung der Steuereinnahmen sorgt.

Persönliche Werkzeuge