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Zahlvater

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Zahlvater ist ein Ausdruck der Umgangssprache, der in den deutschsprachigen Ländern auch in die Amts- und Rechtssprache Eingang gefunden hat.

Der Ausdruck bezeichnet im allgemeinen einen Vater, der in seiner Vaterrolle auf die Pflicht zum finanziellen Unterhalt seines Kindes beschränkt wird. Er wird umgangssprachlich vor allem als Selbstbezeichnung und Ausdruck der Betroffenheit von unehelichen, geschiedenen oder getrennt lebenden Väter verwendet, die sich an der Ausübung ihrer Umgangs- oder Sorgerechte durch die Gesetzeslage, durch die Rechtsprechung oder durch das Verhalten der Mutter gehindert sehen.

In Deutschland ist durch § 1626 Abs. 3 BGB festgelegt, dass ein Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Deutsche Familiengerichte sind außerdem seit einigen Jahren dazu übergegangen, bei einer Scheidung im Regelfall für ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern zu entscheiden, sofern aus der Sicht des Gerichts keine übergeordneten Interessen des Kindes entgegenstehen. Bei unehelichen Kindern ist ein gemeinsames Sorgerecht nur mit Einwilligung der Mutter möglich. Verweigert ein Elternteil dem anderen die Ausübung seiner Rechte in bezug auf das gemeinsame Kind, so kann dies in besonders schwerwiegenden Fällen auch zu einer Abänderung des Sorgerechts führen.

In der Praxis sind väterliche Sorge- und Umgangsrechte allerdings oft nicht durchsetzbar, wenn das Gericht oder auch der Vater selbst im Interesse des Kindes auf die Anwendung geeigneter Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter verzichten.

In der Rechtssprache wird „Zahlvater“ und „Zahlvaterschaft“ auch mit abweichender Bedeutung verwendet, wenn keine leibliche Vaterschaft, aber trotzdem Unterhaltspflicht für ein uneheliches Kind der Ehefrau besteht.

Siehe auch: Umgang zwischen Eltern und Kind, Kuckuckskind

Weblinks

Wikipedia
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