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Zahlungsverbot
Aus Kefk.
Mit dem Zahlungsverbot wird einem sog. Drittschuldner als Vorstufe der eigentlichen Forderungspfändung verboten, eine Geldleistung an seinen Gläubiger zu zahlen. Dieses Zahlungsverbot wird aufgrund eines vollstreckbaren Titels von dem Gläubiger oder in dessen Auftrag von einem Gerichtsvollzieher ausgefertigt und dem Drittschuldner förmlich per Zustellungsurkunde zugestellt. Anders als bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der vollstreckbare Titel lediglich bestehen, nicht aber vorgelegt werden. Ein Gläubiger kann z.B. sofort nach Verkündung eines Zahlungsurteils gegen seinen Schuldner ein solches Zahlungsverbot beantragen, ohne dass ihm dieses bereits in schriftlicher Form vorliegt.
Die Zusammenhänge mag das folgende Beispiel deutlicher machen:
A erteilt B den Auftrag, ein Werk zum Preis von € 1.000,-- zu errichten. Der Gläubiger G hat gegen B eine gerichtlich titulierte Forderung von 100.- €. Da B diesen Betrag nicht an G zahlt und G weiß, dass A dem B noch 1.000.- € schuldet, erlässt G ein Zahlungsverbot über 100.- € gegen A.
Missachtet der Drittschuldner (im vorstehenden Beispiel der A) das Zahlungsverbot, haftet er auf Schadensersatz.
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