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Züchtigungsrecht

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Das Züchtigungsrecht bezeichnet das Recht, körperliche Züchtigungen, die keine Misshandlungen darstellen, durchzuführen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Züchtigungsrecht bei Eheleuten

Das 1794 erlassene Preußische Landrecht (ALR) gab dem Ehemann das "Recht der mäßigen Züchtigung" über die Ehefrau. Es wurde 1812 per Edikt abgeschafft[1].

Elterliches Züchtigungsrecht

Im kaiserlichen Deutschen Reich bestand seit 1896 ein gesetzlich verankertes Züchtigungsrecht des Vaters über seine Kinder. § 1631 Abs. 2 BGB alter Fassung lautete:

Kraft Erziehungsrechts darf der Vater angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden.

Das väterliche Züchtigungsrecht bestand in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat, da das allein väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in Artikel 3 GG darstellte. Seit 1958 bestand das elterliche Züchtigungsrecht als in § 1626 BGB verankertes Gewohnheitsrecht weiter und schloss damit beide Elternteile (bzw. allgemeiner die Erziehungsberechtigten des Kindes) ein.

Die Vorschrift stellte damit im Sinne des Strafrechts einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar. Damit der Rechtfertigungsgrund griff, musste 1. ein konkretes Fehlverhalten vorliegen, die Züchtigung musste 2. zur Erreichung des Erziehungszieles erforderlich und angemessen sein und schließlich musste 3. der Täter mit Erziehungswillen handeln. Das Züchtigungsrecht war nicht übertragbar, übertragbar war jedoch die Ausübung des Züchtigungsrechts.

Die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen (Artikel 19). Jedoch ließ sich in Deutschland lange keine gesetzliche Änderung durchsetzen, weil eine Kriminalisierung der Eltern nicht gewünscht war.

Im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 wurde § 1631 Abs. 2 BGB so umformuliert:

Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.

Diese Formulierung stellte noch kein generelles Züchtigungsverbot dar, sondern richtete sich nur gegen „entwürdigende“ Erziehungsmaßnahmen und grenzte zulässige, nicht entwürdigende Erziehungsmaßnahmen gegen Misshandlungen ab. Im November 2000 wurde § 1631 Absatz 2 Satz 1 so geändert:

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 1631 Absatz 2 Satz 2 stellt nun ein Verbot an die Eltern dar. Sie dürfen nun bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen nicht mehr verwenden. Eine Beschränkung der Strafbarkeit der Eltern nach Ausübung des Züchtigungsrechts kann daher nur mehr über das Kriterium der "Erheblichkeit" der körperlichen Beeinträchtigung erreicht werden ("Klaps auf den Po").

Züchtigungsrecht an Schulen

In der Bundesrepublik Deutschland bestand bis 1973 ein Züchtigungsrecht für Lehrkräfte an Schulen gegenüber den ihnen zur Erziehung anvertrauten Schülern. Zu den verbreitetsten Körperstrafen gehörten Ohrfeigen, „Kopfnüsse“ sowie die so genannten „Tatzen“ (Schläge mit einem Lineal oder Rohrstock auf die Handflächen des Schülers). Körperstrafen auf das Gesäß, die noch zum Beginn des 20. Jahrhunderts eine Hauptrolle gespielt hatten, wurden in den Schulen im deutschen Sprachraum seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zunehmend reduziert.

In der DDR wurden Körperstrafen an den Schulen 1949 abgeschafft.

Züchtigungsrecht gegenüber Gesinde, Bediensteten und Lehrlingen

Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts unterstand im kaiserlichen Deutschen Reich laut Gesindeordnung das Gesinde in der Landwirtschaft dem Züchtigungsrecht der Herrschaft, ebenso Dienstmädchen in den Städten, wie auch Lehrlinge dem Züchtigungsrecht des Lehrherren unterstanden.

Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 wurde das Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde (nicht jedoch gegenüber minderjährigem Gesinde) abgeschafft.

Das Recht zur „väterlichen Zucht“ des Lehrherrn gegenüber den Lehrlingen (§ 127a der Gewerbeordnung) wurde am 27. Dezember 1951 abgeschafft.

Österreich

Laut § 47 (3) (Schulunterrichtsgesetz 1986) sind an österreichischen Schulen körperliche Züchtigungen, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.

Züchtigungsrecht in der Scharia

In der Koransure 4;34 wird die Züchtigung von (Ehe-)Frauen befürwortet. Diese Sure lautet in der Übersetzung von Rudi Paret:

Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!

In der Scharia, dem islamischen Recht, wird aufgrund dieser Koranstelle ein Züchtigungsrecht des Ehemanns überwiegend befürwortet. Darüber, wie weit dieses Züchtigungsrecht im Einzelfall geht, gibt es geteilte Meinungen. Insgesamt wird in muslimischen Gesellschaften die Züchtigung als gerechtfertigt angesehen. Manche Islamgelehrten möchten das Züchtigungsrecht bechränkt sehen und berufen sich dabei manchmal auf ein Hadith, das die Züchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak beschränken will.

2007 löste die Entscheidung einer deutschen Richterin im Scheidungsverfahren gegen eine aus Marokko stammende Deutsche, eine vorzeitige Scheidung mit Bezugnahme auf den Koran abzuweisen, einen Justizskandal aus. Die Richterin begründete ihre Entscheidung mit dem Verweis, dass beide Eheleute aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen - obwohl auch in Marokko Gewalt gegen Frauen einen Straftatbestand darstellt.[2] [3]

Literatur

Weblinks

Quellen

  1. Michael-Sebastian Honig; Vom alltäglichen Übel zum Unrecht - Über den Bedeutungswandel familialer Gewalt; aus "Wie geht’s der Familie, Deutsches Jugendinstitut", 1988
  2. Der Spiegel: Sturm der Entrüstung über Koran-Richterin 21. März 2007
  3. Der Stern: Sturm der Entrüstung über Koran-Richterin 21. März 2007
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