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Wirtschaftsgut (Steuerlehre)
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In der Steuerlehre bezeichnet der Begriff Wirtschaftsgut Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden. Im Gegensatz zum Handelsrecht, wo die Begriffe Vermögensgegenstand und Schulden vorherrschen, spricht das Steuerrecht von positiven und negativen Wirtschaftsgütern. Während sich die Begriffe negatives Wirtschaftsgut und Schuld weitestgehend entsprechen, lassen sich zwischen Vermögensgegenständen und positiven Wirtschaftsgütern gewisse Unterschiede feststellen.
Zwischen Vermögensgegenstand und aktiven Wirtschaftsgut sind nur insofern Unterschiede feststellbar, als die steuerliche Rechtsprechung bei ihrer Interpretation des Wirtschaftsguts und damit des handelsrechtlichen Begriffs des Vermögensgegenstands zu anderen Ergebnissen kommt als die handelsrechtliche Literatur. Diese nimmt einen Vermögensgegenstand grundsätzlich nur dann an, wenn er nicht nur selbständig bewertbar, sondern auch selbständig verkehrsfähig ist. Nach steuerrechtlicher Rechtsprechung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es sind Aufwendungen entstanden (BFH-Urteil 13. August 1957, BStBl. III 1957, S. 350),
- die einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden Nutzen versprechen (BFH-Urteil 28. Januar 1954, BStBl. III 1954, S. 109).
- Das durch die Aufwendungen geschaffene muss selbstständig bewertbar sein (BHF-Urteil 15. April 1958, BStBl. III 1958, S. 260).
Da das Handelsrecht bei der Definition des Vermögensgegenstandes die Bedingung in den Vordergrund stellt, dass es sich um ein einzeln veräußerbares Gut handelt, ist der Begriff des Wirtschaftsgutes umfangreicher als der des Vermögensgegenstandes, da das Steuerrecht diese Bedingung nicht anstellt. Ein Beispiel ist der derivative (entgeltlich erworbene) Geschäfts- oder Firmenwert, der aus Sicht des Handelsrechts grundsätzlich keinen aktivierbaren Vermögensgegenstand darstellt. Aufgrund der Ausnahmeregelung des § 255 Abs. 4 HGB wird dem Kaufmann in der Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt, während in der Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 2 EStG eine Aktivierungspflicht besteht.
Der Begriff steht seit 1934 im Einkommensteuergesetz.
In der Steuerbilanz werden aktive und passive Wirtschaftsgüter unterschieden. Ausgaben, die zur Schaffung eines aktiven Wirtschaftsgutes führen, stellen somit entweder einen Aktivtausch oder eine Bilanzverlängerung dar und sind in diesem Zeitpunkt erfolgsunwirksam.
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