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Wikipedia:Löschkandidaten/DDR-URV/Naturzustand

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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/DDR-URV/Naturzustand, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.


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Der Naturzustand bezeichnet einen Begriff der Naturrechtstheorien.

Inhaltsverzeichnis

Zur Interpretation des Naturzustands in der Antike

In den antiken Naturrechtstheorien wird das naturgemäße Leben, das Leben nach den Naturgesetzen, mit dem Leben der menschlichen Erfüllung gleichgesetzt und dieser Zustand als der Naturzustand bezeichnet. In gewissem Sinne deckte sich die Idee vom Goldenen Zeitalter (bei Hesiod, Proklos, Ovid, Aratos von Soloi, Vergil) mit der Idee vom Naturzustand. Der Naturzustand wird in den meisten Fällen als dem Leben in der zivilisierten Gesellschaft zeitlich vorausgehend betrachtet und letztere als Erscheinungsform eines Verfallsprozesses gewertet. Für Aristoteles allerdings ist der Naturzustand mit dem Leben in einer gesunden zivilisierten Gesellschaft identisch.

In der christlichen Theologie wurde dann der Naturzustand in den Zustand der reinen Natur, den der Unschuld und den der gefallenen Natur nach dem Sündenfall unterteilt und vom Zustand der Gnade unterschieden.

Zur Auffassung des Naturzustands bei Thomas Hobbes

Eine grundlegende Neubewertung des Naturzustands erfolgte durch Thomas Hobbes, der ihn als einen Zustand beschreibt, in dem alle ein Recht auf alles haben, als einen Zustand des Krieges aller gegen alle (bellum omnium contra omnes). Im Naturzustand ist der Mensch dem Menschen ein Wolf (homo homini lupus). Die natürlichen Gesetze setzt Hobbes zwar mit den Geboten der Vernunft gleich, wobei er als das erste und grundlegende Gesetz der Natur das Suchen nach Frieden herausstellt (in: Lehre vom Bürger, II, 2). Die Menschen im Naturzustand leben jedoch aufgrund ihrer grundlegenden körperlichen und geistigen Gleichheit in einem ständigen Kampf um die Beschaffung von Gütern. Daher muss derjenige, der sich an die natürlichen Gesetze hält, befürchten, im Naturzustand das Nachsehen zu haben, weil andere dies ausnutzen könnten. Es ist also aus dieser egoistischen Sicht für den Einzelnen zweckmäßig, die natürlichen Gesetze und insbesondere Verträge nicht einzuhalten, solange man sich im Naturzustand befindet. Der Hobbsche Naturzustand wird insofern heute teilweise als ein Gefangenendilemma rekonstruiert. Für Hobbes ist die einzige Lösung dem Naturzustand zu entkommen, dass die Rücksichtslosigkeit, bzw. die Nichteinhaltung der natürlichen Gesetze dadurch eingeschränkt wird, dass solches Handeln bestraft wird. Zur Austeilung der Strafe soll der Staat zuständig sein. Der Hobbsche Staat wird also mittels eines Gesellschaftsvertrages derart geschaffen, dass jeder sich gegenüber jedem anderen verpflichtet, auf seine Rechte zugunsten eines Souveräns zu verzichten, sowie die Handlungen des Souveräns zu autorisieren.

Zur Auffassung des Naturzustands bei Morelly

Bei den utopischen Kommunisten des 18. Jahrhunderts wird demgegenüber weitgehend an der traditionalistischen Auffassung festgehalten. So betonte Morelly:

"Fast alle Völker hatten und haben noch eine Idee von einem goldenen Alter, das wahr und wahrhaftig dasjenige gewesen wäre, wo unter den Menschen die vollkommenste Gesellschaftlichkeit, deren Gesetze ich entwickelt habe, geherrscht hätte".

Daraus folgte für Morelly, dass die Rückkehr zur Natur mit der Vervollkommnung identisch ist:

"Der Mensch verläßt das Wahre, aber das Wahre bleibt unzerstörlich. Alles was man mir entgegensetzen kann, tut also nichts gegen meinen allgemeinen Satz: Jedes wilde und andere Volk konnte zu den Gesetzen der reinen Natur zurückgeführt werden, wenn es genau einhält, was sie befiehlt, und alles verwirft, was sie missbilligt" (in: Le code de la nature, 1755)

Zur Auffassung des Naturzustands bei Rousseau

Jean-Jacques Rousseau sah bereits einen grundlegenden Unterschied zwischen Naturzustand und Gesellschaftszustand, und nicht aus dem Naturzustand, sondern erst aus dem Gesellschaftszustand ist seiner Ansicht nach die politische Ordnung hervorgegangen (in: Abhandlungen von dem Ursprunge der Ungleichheiten unter den Menschen 1756). In welchem Maße sich die Aufklärungsphilosophie Hobbes' negative Bestimmung des Naturzustands (d. h. als Zustand der scheinbaren Abwesenheit von Recht) zu eigen gemacht hat und sie weiterentwickelt hat, kann noch bei Fichte und Hegel beobachtet werden.

Eine Bemerkung zum Naturzustand bei Fichte

In Fichtes Schrift Über die Bestimmung des Gelehrten (5. Vorlesung) aus dem Jahre 1794 kann man diese Entwicklung ersehen:

"Vor uns liegt, was Rousseau unter dem Namen des Naturzustandes, und jene Dichter unter der Benennung des goldenen Zeitalters, hinter uns setzten. (Es ist - im Vorbeigehen sei dies erinnert - überhaupt eine besonders in der Welt häufig vorkommene Erscheinung, daß das, was wir werden sollen, geschildert wird als etwas, das wir schon gewesen sind, und daß, was wir zu erreichen haben, vorgestellt wird als etwas Verlorenes; eine Erscheinung, die ihren guten Grund in der menschlichen Natur hat, und die ich einst bei einer schicklichen Gelegenheit aus ihr erklären werde."

Zur Ablehnung des Naturzustands als Ausgangspunkt des Menschenrechts bei Hegel

Von Hegel wurde in den Grundlinien der Philosophie des Rechts (§ 194, 1821) nicht nur die Idee vom ursprünglich vollkommenen Naturzustand verworfen, sondern auch auf die entscheidende Begrenzung dieser Idee hingewiesen. Hegel schreibt:

"Die Vorstellung, als ob der Mensch in einem sogenannten Naturzustande, worin er nur sogenannte einfache Naturbedürfnisse hätte und für ihre Befriedigung nur Mittel gebrauchte, wie eine zufällige Natur sie ihm unmittelbar gewährte, in Rücksicht auf die Bedürfnisse in Freiheit lebte, ist, - noch ohne Rücksicht des Moments der Befreiung, die in der Arbeit liegt, wovon nacher, - unwahre Meinung, weil das Naturbedürnis als solches und dessen unmittelbare Befriedigung nur der Zustand der in der Natur versenkten Geistigkeit und damit der Roheit und Unfreiheit wäre, und die Freiheit allein in der Reflexion des Geistigen in sich, seiner Unterscheidung von dem Natürlichen und seinen Reflex auf dieses liegt."

In der Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (§ 502 1817) wendete sich Hegel erneut gegen die vormals verbreitete Auffassung, nach der das Naturrecht im Naturzustand Geltung gehabt hätte:

"wogegen der Zustand der Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe". Seiner Ansicht nach "gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freie Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegenteil der Naturbestimmung ist. Das Recht der Natur ist darum das Dasein der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand ein Zustand der Gewalttätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben Willkür und Gewalttätigkeit des Naturzustandes".

Zur Funktion der Idee des Naturzustands

Die Idee vom Naturzustand, die die Idee von den natürlichen Eigenschaften und der natürlichen Bestimmung des Menschen einschließt, erweist sich als wesentliches Moment einer Emanzipationsideologie, gleichgültig, ob der Naturzustand als Norm für einen allgemeingültigen Gesellschaftszustand oder als natürlicher Ausgangspunkt für die Selbstverwirklichung menschlicher Wesenskräfte, in einer durch die Natur vorausbestimmten überzeitlichen "allgemeinmenschlichen" und vernünftigen gesellschaftlichen Ordnung begriffen wird. Im Kampf gegen die feudale Ständeordnung und gegen das metaphysich-theologische Weltbild hatte diese Idee eine progressive gesellschaftliche Funktion. Im "Historismus" wurde sie zwar in Frage gestellt, aber nicht wesentlich überwunden. Sie hat daher bis in die Gegenwart eine gewisse Geltung behalten.

Literatur

Siehe auch

Staatstheorie

Weblinks

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