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Wikipedia:Löschkandidaten/DDR-URV/Amicus Curiae
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Amicus Curiae (auch amicus curiæ, Pl. Amici Curiae, lat.: Freund des Gerichts) bezeichnet vor Allem im Angelsächsischen Recht eine Person oder eine Organisation, die sich an einem Gerichtsverfahren beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Diese Beteiligung kann z.B. als »Äußerung Dritter« in einem zweiseitigen Verfahren erfolgen. Im Strafprozess der USA ist ein Amicus Curiae ein Helfer des Gerichts, der das Gericht und den Mandanten rechtlich beraten kann, der aber nicht die Funktion eines Verteidigers hat.
Im angelsächsischen Rechtssystem tritt der Amicus Curiae als eine Art parteiischer Sachverständiger auf, wie z.B. in den USA die Bürgerrechtsorganisation ACLU.
Wenn jemand seine Grundrechte verletzt sieht, so kann neben dem Anwalt des Klägers auch ein ACLU-Vertreter das Anliegen vor Gericht unterstützen.
Ist etwa ein Unternehmen an einem Rechtsstreit beteiligt, so können sich auch andere Unternehmen mit ähnlichen Interessen äußern. Das Gericht kann sich seine Freunde allerdings selbst aussuchen, d.h. das Gericht entscheidet allein, wer als Amicus Curiae auftritt bzw. wer nicht in dieser Funktion auftritt.
Der Amicus Curiae ist weder mit der Figur des obligatorischen oder fakultativen Beigeladenen bzw. Streitverkündeten in deutschen Prozessordnungen deckungsgleich noch mit dieser des Nebenintervenienten, der als Verfahrensbeteiligte vor dem Gericht auftreten - vgl. § 65 VwGO, §§ 60f FGO, §§ 72f ZPO.
Neue Bedeutung hat der Amicus Curiae in den Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien erhalten.
Weblinks
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