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Wiguläus von Kreittmayr

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Wiguläus von Kreittmayr
(Ölgemälde im Besitz der Bayerischen Akademie der Wissenschaften)
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Wiguläus von Kreittmayr
(Kupferstich im Besitz der Staatlichen Graphischen Sammlungen)
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Abbild des Denkmals von Wiguläus von Kreittmayr auf der Rückseite einer tschechischen 2-Tolar-Münze von 1845

Wiguläus Xaverius Aloysius Kreittmayr, ab 1741 Ritter und Edler Herr von Kreittmayr und ab 1745 Freiherr von Kreittmayr (* 14. Dezember 1705 in München; † 27. Oktober 1790 ebenda) war ein deutscher Rechtswissenschaftler, kurfürstlich bayerischer Wirklicher Geheimer Staatskanzler, Konferenzminister und Oberster Lehenprobst.

Inhaltsverzeichnis

Familie

Er entstammte einem alten Ratsgeschlecht aus Friedberg bei Augsburg (Bayern), das um 1450 erstmals erwähnt wurde, und war der Sohn des kurfürstlich bayerischen Hofrats Franz Xaver Wiguläus Kreittmayr und Maria Barbara Degen (oder Däg).

Kreittmayr heiratete 1745 in erster Ehe Sophie von Heppenstein; sie und beider Söhne starben aber früh. In zweiter Ehe heiratete er 1750 Maria Romana von Frönau, verwitwete von Nocker, mit der er zwei Söhne und eine Tochter hatte.

Leben

Als überaus fleißig und von ruhigem, offenem und geradem Charakter wurde Kreittmayr beschrieben. Er besuchte in seiner Jugend das Jesuitenkolleg in München und lernte dort neben Französisch und Italienisch so gut Latein, „dass er noch im Greisenalter aus den Werken von Horaz, Vergil und Ovid lange Passagen auswendig hersagen konnte“ (Eberle, S. 12). Später studierte er Philosophie an der Universität Salzburg, Rechtswissenschaft in Ingolstadt, Geschichte in Leyden und Utrecht und hat am Reichskammergericht in Wetzlar gearbeitet (Eberle, S. 12; Kleinheyer und Schröder, S. 153).

Der Hofrat war damals die höchste Landesstelle, in diese Stelle wurde der 20-jährige Kreittmayr vom bayerischen Kurfürsten Max Emanuel berufen: „Der Anfang einer glänzenden Karriere“ (Eberle, S. 12). Am 15. Mai 1741 wurde er als Reichsvikariats-Hofgerichtsassessor in Augsburg durch die Reichsvikare und Kurfürsten Karl Albrecht von Bayern und Karl Philipp von der Pfalz in den Ritterstand des Heiligen Römischen Reiches erhoben und 1742 Wirklicher Reichshofrat ernannt. Am 6. Juli 1745 wurde er durch Kurfürst Maxilian III. Joseph als Reichsvikar in den Freiherrnstand erhoben und zum bayerischen Hofrats-Kanzler und Geheimen Rat ernannt. 1749 wurde er Geheimer Ratsvizekanzler und Konferenzminister und schließlich 1758 Wirklicher Geheimer Staatskanzler und Oberster Lehens-Propst. Als „spiritus rector der Justiz in Bayern“ hat Kreittmayr stark die Regierungspolitik des Kurfürsten Maximilian III. Joseph geprägt und trug aus seiner Position zur Konsolidierung des bayerischen Staates bei (Ebel, Rn. 480).

Werke

Unter der Regierung des Kurfürsten Maximilian III. Joseph von Bayern ist der Codex Maximilianeus Bavaricus Criminalis 1751 erschienen, 1752 der Kommentar dazu; der Codex Judiciarii im Jahr 1753, 1754 die Anmerkungen dazu. 1756 trat der umfangreichste Teil, der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (CMBC), in Kraft (mit vier Teilen und über 800 Paragraphen); im Laufe der folgenden Jahre bis 1768 erschienen die fünfbändigen Anmerkungen dazu. Diese drei Gesetzbücher waren „ein in sich geschlossenes Werk“ (Kobler, S. 337) und bildeten über mehrere Jahrzehnte hinweg die „Grundlage der bayerischen Rechtsordnung“ (Kleinheyer und Schröder, S. 154); „Trotz der noch altertümlichen (und im Strafrecht abstoßenden) Züge ist diese Gesetzgebung ein würdiges Vorspiel der kommenden großen Kodifikationen“ (Wieacker, S.327). 1785 erschien zusätzlich eine Wechselordnung.

Diese Gesetze, Kommentare und Anmerkungen waren die Arbeit eines Mannes, des Vizekanzlers (seit 1749) Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr. „Kreittmayrs Aufgabe und Werk war, das völlig unübersichtlich gewordene Recht seiner Zeit in Bayern in brauchbare Formen zusammenzuschreiben - ein Auftrag, an den sich nur jemand wie er mit umfassenden Kenntnissen, weitreichender Belesenheit und ungewöhnlichem Fleiß wagen konnte“ (Eberle, S. 15-17). Kreittmayr bewältigte diese ihm 1750 übertragene Aufgabe „meisterhaft“ (Eberle, ibid.) und „in erstaunlich kurzer Zeit“ (Pöpperl, S. 2). Berühmtheit haben Kreittmayrs juristische Werke schließlich auch als „unterhaltende Rechtslektüre“ erreicht wegen seines „körnigen, bisweilen sogar derben“ Humors und wegen ihres knappen Stils, der damals als kunstlos und derb bezeichnet wurde. (Glöckle, S. 127; siehe auch Kleinheyer und Schröder, S. 155, und Eberle, S. 20).

Literatur

  • Ebel, Friedrich: Rechtsgeschichte, Band II (Neuzeit), C.F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg, 1993.
  • Eberle, Raimund: Was früher in Bayern alles recht war, Rosenheimer Verlagshaus, Rosenheim, 1976.
  • Glöckle, Helmut: Das Vormundschaftsrecht des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, Dissertation, Wilhelms-Universität Münster, 1977.
  • Kleinheyer, Gerd und Jan Schröder: Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten, C. F. Müller Verlag, Heidelberg, 3. Auflage, 1989.
  • Kobler, Michael: Bayerische Kodifikationen des Naturrechtzeitalters, in: „Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte“ (herausgegeben von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann), Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1971.
  • Pöpperl, Peter: Quellen und System des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, Dissertation, Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg, 1967.
  • Wieacker, Franz: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Vandenhoek & Ruprecht, Göttingen, 2. Auflage, 1967.
  • Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon Band VII, Band 97 der Gesamtreihe, C. A. Starke Verlag, Limburg (Lahn) 1989, ISSN 0435-2408

Weblinks

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Siehe auch


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