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Widmung (Recht)

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Als Widmung bezeichnet man einen Hoheitsakt (typischerweise ein Verwaltungsakt, eine Satzung oder ein Gesetz), durch den eine Sache zu einer öffentlichen Sache wird. Mit ihr wird gleichzeitig ein öffentlicher Zweck (beispielsweise Gemeingebrauch) festgelegt.

Die Widmung und damit die Zweckbestimmung kann auch nachträglich geändert werden; die Aufhebung bezeichnet man als Entwidmung, im Straßen- und Wegerecht als Einziehung.

In Deutschland können Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften öffentlich-rechtlich organisiert sein (sog. "Körperschaftsstatus"). In diesem Fall steht auch ihnen die Möglichkeit der Widmung offen. Sie erfolgt dann entweder ausdrücklich durch einen kirchlichen Verwaltungsakt als Beschluss des jeweiligen Leitungsorgans (Pfarrgemeinderat, vgl. auch Kirchengemeindeleitung) oder stillschweigend durch entsprechende Benutzung. Einer staatlichen Genehmigung bedarf es hierfür nicht.

Siehe auch: Verkehrsgrund

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