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Widerrufsrecht

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel erläutert das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB; zu anderen Bedeutungen siehe Widerruf.

Inhaltsverzeichnis

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht gibt einem Vertragspartner die Möglichkeit, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Privatautonomie, wonach Verträge normalerweise für beide Seiten bindend sind.

Im Deutschen Recht gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes dem privaten Kunden (nicht dem Unternehmer) bei verschiedenen Vertragsarten ein Widerrufsrecht:

Die in allen Fällen gleichen Grenzen des Widerrufsrechts sind geregelt in § 355 BGB.

Ausübung des Widerrufsrechts

Der Widerruf bedarf gem. § 355 keiner Begründung. Der Kunde kann sein Widerrufsrecht auf zwei Arten ausüben, nämlich durch Widerrufserklärung in Textform oder durch Rücksendung der Ware. Um als Widerruf zu gelten, muss lediglich der Wille des Verbrauchers erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte; bestimmte Formulierungen oder gar Verwendung von Formularen oder vom Unternehmer beigefügten Vordrucken sind nicht erforderlich.

Widerrufsfrist

Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Um den Fristablauf zu bestimmen, kommt es wie bei jeder Frist auf die Länge und auf den Beginn der Frist an. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat. Wenn das erst nach Vertragsschluss geschieht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss in Textform vorliegen.
  • Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat, und wie er es ausüben kann.
  • Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung bzw. die Warenrücksendung zu richten ist.
  • Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
  • Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB). Der amtliche Mustertext der Bundesregierung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) erfüllt diese Voraussetzung nicht [1].

Für manche Verträge verlangt das Gesetz eine schriftliche Vertragsurkunde, so bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht) und bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 und § 492 BGB). Bei solchen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher diese Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag ausgehändigt wird (in Urschrift oder in Abschrift). Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht solange, bis der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Bis dahin herrscht rechtlich ein Schwebezustand. Der amtliche Mustertext in der BGB-Informationspflichtenverodnung (BGB-InfoV) ist bei Haustürgeschäften nicht ordnungsgemäß [1]. Eine so gestaltete Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, so dass das Haustürgeschäft auch noch nach Jahren widerrufen werden kann, solange kein Fall der Verwirkung vorliegt. Das bestätigt ein Urteil des Landgerichts Koblenz [2]. Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage allerdings umstritten [3].

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht das Widerrufsrecht ferner solange, bis der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß erfüllt. In allen übrigen Fällen (bei ordnungsgemäßer Belehrung) erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt diese Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, ist er nicht mehr gebunden an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung, muss also den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen. Erhaltene Waren muss der Verbraucher zurücksenden, wenn sie sich für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer die Ware abholen (oder sie ohne Gegenleistung dem Kunden überlassen). Bei der Rücksendung trägt der Unternehmer die Kosten und die "Gefahr" (das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware beim Transport). Für die Rückabwicklung verweist das Gesetz auf den Rücktritt.

In einem Fernabsatzvertrag kann vereinbart werden, dass die regelmäßigen Kosten der Rücksendung (nicht aber die Gefahr) in zwei Fällen vom Verbraucher zu tragen sind:

  • wenn der Preis der zurückzusendenden Ware den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
  • wenn der Preis zwar höher ist, der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs aber noch keine Zahlung geleistet hat.

Der Unternehmer muss den Transport aber trotzdem bezahlen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (sogenannte Falschlieferung).

Alternative: Rückgaberecht

In bestimmten Fällen kann der Unternehmer dem Kunden anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen, nämlich bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften, bei letzteren aber nur, soweit eine ständige Verbindung aufrechterhalten bleiben soll (z.B. beim Abonnement). Dabei muss der Unternehmer bestimmte Anforderungen erfüllen (Belehrung in Textform und außerdem im Prospekt bzw. im Katalog bzw. auf der Website). Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das normale Widerrufsrecht.

Wenn der Unternehmer sich für ein Rückgaberecht entschieden hat, richten sich die Einzelheiten nach § 356 BGB. Dabei bestehen folgende Unterschiede zum Widerrufsrecht:

  • Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Ausnahme: bei nicht paketversandfähigen Sachen genügt eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer in Form eines Abholungsverlangens.
  • Der Unternehmer trägt beim Rückgaberecht immer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung und kann dies in keinem Fall auf den Verbraucher abwälzen.

Im übrigen ergeben sich die Rechtsfolgen der Rückgabe aus § 357 BGB und entsprechen damit denen des Widerrufs.

Quellen

  1. . a b Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
  2. Landgericht Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 12 S 128/06, veröffentlicht auf der Homepage eines Rechtsanwalts
  3. Es wird vertreten, dass der dem Gesetz widersprechende Mustertext nachträglich selbst Gesetzeskraft erlangt habe, weil er in Gesetzesform verkündet wurde (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. 2004, Teil I, Seite 3102). Aber dann hätte man es mit zwei einander widersprechenden Gesetzen zu tun, und es stellt sich die Frage, welchem der Vorrang gebührt: einer Verbraucherschutznorm, die nach jahrelanger Diskussion auf höchster Ebene Gesetz geworden ist (vgl. Schuldrechtsreform), oder einer Anmerkung zu einer Anlage zu einer Verordnung, die nicht erkennen lässt, dass die Abweichung zum übrigen Recht beabsichtigt war, ja dass sie überhaupt bemerkt wurde.

Weblinks

Wikipedia
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