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Widerrufsbelehrung

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Die Widerrufsbelehrung ist ein Element des Verbraucherschutzes im Deutschen Recht.

Bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Privatverbraucher) hat der Kunde ein befristetes Widerrufsrecht. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufsbelehrung aufklären, § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Solange eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fehlt, kann der Kunde sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung wieder lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss in Textform vorliegen.
  • Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat, und wie er es ausüben kann.
  • Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den der Widerruf zu richten ist.
  • Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
  • Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB).

Der amtliche Mustertext der Bundesregierung, den z.B. auch der Branchenführer Bertelsmann im Direktvertrieb verwendet (inmediaONE), ist bei Haustürgeschäften nicht ordnungsgemäß [1]. Eine so gestaltete Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, so dass das Haustürgeschäft auch noch nach Jahren widerrufen werden kann, solange kein Fall der Verwirkung vorliegt. Das bestätigt ein Urteil des Landgerichts Koblenz [2]. Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage allerdings umstritten [3].

Die Pflicht des Unternehmers zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung gilt für folgende Verträge:

Quellen

  1. Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
  2. Landgericht Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 12 S 128/06, veröffentlicht auf der Homepage eines Rechtsanwalts
  3. Es wird vertreten, dass der dem Gesetz widersprechende Mustertext nachträglich selbst Gesetzeskraft erlangt habe, weil er in Gesetzesform verkündet wurde (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. 2004, Teil I, Seite 3102). Aber dann hätte man es mit zwei einander widersprechenden Gesetzen zu tun, und es stellt sich die Frage, welchem der Vorrang gebührt: einer Verbraucherschutznorm, die nach jahrelanger Diskussion auf höchster Ebene Gesetz geworden ist (vgl. Schuldrechtsreform), oder einer Anmerkung zu einer Anlage zu einer Verordnung, die nicht erkennen lässt, dass die Abweichung zum übrigen Recht beabsichtigt war, ja dass sie überhaupt bemerkt wurde.

Weblinks


Wikipedia
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