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Wertsicherungsklausel

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Eine Wertsicherungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die Geldsummenschulden wertbeständig gemacht werden sollen, um sie der Geldentwertung (Inflation) zu entziehen.

Der Geldgläubiger soll immer den Betrag erhalten, der wertmäßig der vereinbarten Geldsumme im Augenblick des Vertragsschlusses entspricht (Kaufkraftausgleich).

Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln haben sich bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht, Energielieferung, Contracting etc.) im Geschäftsverkehr entwickelt, um die Geldentwertung zwischen Vertragsschluß und Zahlungszeitpunkten auszugleichen.

Der umgekehrte Fall, der Steigerung des Geldwertes, wonach der Geldsummenschuldner nur soviel zu zahlen hat, wie dies wertmäßig der Schuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprach, ist in den Verträgen zwar meist vorgesehen, hat aber in der Praxis, Deflation tritt seltener auf, kaum eine Rolle gespielt.

Inhaltsverzeichnis

Anknüpfung an Bezugsgrößen

Die geplante Wertsicherung soll durch die Anknüpfung an unterschiedliche Bezugsgrößen wie

  • Goldpreis (sog. Goldklausel)
  • Wechselkurs einer ausländischen Währung (sog. Währungsklausel)
  • Lebenhaltungskostenindices des Statistischen Bundesamtes
  • Baukostenindex
  • Heizölpreis

erreicht werden.

Gesamtwirtschaftliche Problematik

Gesamtwirtschaftlich betrachtet besteht die Gefahr, dass die Geldentwertung durch Wertsicherungsklauseln beschleunigt wird, da bestimmte Preissteigerungen durch Wertsicherungsklauseln automatisch zu Preissteigerungen in den durch Wertsicherungsklauseln gesicherten Vertragsverhältnissen führen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich gleichlautende Wertsicherungsklauseln auf eine große Anzahl von Vertragsverhältnissen beziehen.

Rechtliche Regelungen

Aus vorgenannten Gründen sind Wertsicherungsklauseln in Verträgen zwar dem Grundsatz nach verboten, dürfen jedoch im Einzelfall genehmigt werden. Die Genehmigung oblag früher der Bundesbank mit ihren angeschlossenen Landeszentralbanken, seit dem 1. Januar 1999 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig.

Literatur

  • Ulrich Bemmann/Sylvia Schädlich: Contracting Handbuch 2003, München, Neuwied, Köln 2003, ISBN 3-87156-555-5

Siehe auch

Weblinks

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Wikipedia
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