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Wertpapierprospektgesetz

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Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vereinheitlicht entsprechend den europäischen Vorgaben das Regelwerk für Prospekte, die für das öffentliche Angebot von Wertpapieren veröffentlicht werden (früher Verkaufsprospekte) und Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung zum amtlichen oder geregelten Markt (so genannten organisierten Markt).

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung
und Veröffentlichung des Prospekts,
der beim öffentlichen Angebot von
Wertpapieren oder bei der Zulassung
von Wertpapieren zum Handel an einem
organisierten Markt zu veröffentlichen ist

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Wertpapierprospektgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>WpPG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
FNA: 4110-9

<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698)</td></tr>

Inkrafttreten am: 1. Juli 2005

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 11 G vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 10, 31)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>20. Januar 2007</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Es ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten und setzt die Prospektrichtlinie in Deutschland um. Nach § 21 WpPG ist die BaFin die zuständige Verwaltungsbehörde.

Das für Kreditinstitute bei der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen nach damaligem Recht existierende Daueremittentenprivileg besteht in dieser Form nur noch bis Ende 2008 fort. Danach werden nur noch Emissionen von maximal 50 Millionen Euro pro Jahr in den Genuss der Prospektausnahme kommen.

Weblinks

Wikipedia
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