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Minderwert
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Ein nach einer Reparatur einer beschädigten Sache evtl. verbleibender Wertverlust wird als Wertminderung oder in der Fachliteratur als Minderwert bezeichnet. Er wird vor allem im Zusammenhang mit der versicherungstechnischen Abwicklung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet.
Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.
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Technischer Minderwert
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können durch qualifizierte Karosseriebetriebe technisch einwandfrei instand gesetzt werden.
Hierbei sind jedoch ausnahmslos alle beschädigten Bauteile zu tauschen und Nacharbeiten wie Hohlraumversiegelung durchzuführen, was im Ergebnis einem Neuaufbau gleichkommen kann. Danach entfällt technischer Minderwert.
Rückverformung statt Austausch, besonders tragender Fahrzeugteile ("Rahmen") etwa auf Richtbänken, verändert dagegen die Metallstruktur und ist technisch minderwertig.
Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.
Gerichte berechnen die Wertminderung in schwierigen Fällen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, sonst überwiegend nach der Methode Ruhkopf-Sahm, einer Formel aus Alter des Kfz, Kilometerstand, Zeitwert und Reparaturkosten.
Nicht als Minderwert bezeichnet wird eine mangelhaft ausgeführte Reparatur. Ist die Instandstellung nicht einwandfrei ausgeführt worden, muss der Fahrzeughalter im Rahmen einer Mängelrüge im Reparaturbetrieb reklamieren.
Berechnung
Der BGH (VersR 80, 46) hat Grundsätze zu Ermittlung des Minderwertes aufgestellt und verlangt, dass der Minderwert insbesondere unter kontinuierlicher Beobachtung des regionalen und überregionalen Marktes festgestellt werden soll. Er hat in damals die Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm als sachgerecht bezeichnet, die auch andere Gerichte anwenden. Nach dieser Methode ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten.
Dieses Schema wurde jedoch seit 1962 nicht mehr angepasst und überarbeitet und wird zusehends von den Instanzgerichten als überholt angesehen. Es berücksichtigt die neueren Entwicklungen auf dem Reparatursektor (Tauschen statt Richten) nicht und enthält keine Beurteilung des Verhältnisses der Arbeitskosten zu den Materialkosten. Die Sachverständigenorganisation DEKRA beispielsweise wendet die Methode Ruhkopf-Sahm grundsätzlich nicht mehr an sondern bevorzugt die Methode Halbgewachs-Berger. Diese berechnet den Minderwert aus der Laufleistung des Fahrzeugs in 1.000-km-Schritten und dem Betrag der Reparaturkosten. Daneben existieren noch andere Methoden, wie z.B. das sog. Hamburger Modell und das BVSK-Modell. Keine Methode hat sich bisher als verbindlich durchgesetzt. Entscheidend ist letztlich der konkrete Wertverlust eines Fahrzeugs in seiner Region, die von einem Sachverständigen geschätzt wird, der dazu über qualifizierte Marktkenntnisse verfügen sollte.
In der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, Wertminderung könne nur bis zu einem Alter des Fahrzeugs von höchstens fünf Jahren und nur bis zu einer Laufleistung von bis zu 100.000 km gewährt werden. In neuerer Zeit halten die Gerichte diese Grenzen angesichts der erheblich erhöhten Lebensdauer und Laufleistung von Fahrzeuge zunehmend für überholt.
Eine konkrete Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus, allerdings hat er bereits in seiner Entscheidung BGH VI ZR 357/03 vom 23. November 2004 zu erkennen gegeben, diese Grenzen ebenfalls für nicht mehr zwingend zu halten. So werden z.B. auch im BVSK-Modell Alter und Laufleistung nicht als Ausschlusskriterium, sondern als Faktoren der Berechnung verwendet.
Situation in anderen Staaten:
Belgien: Wertminderung kommt in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht älter als ein Jahr ist und ein schwerer Schaden vorliegt.
Österreich: Die Wertminderung ist nach österreichischen Formeln zu ermitteln und wird für höchstens zwei bis drei Jahre alte Fahrzeuge ohne Vorschäden gezahlt.
Schweiz: Wertminderung wird nur bei Kraftfahrzeugen gezahlt, die noch einen Zeitwert von mind. 60% des Neuwertes haben, neueren Baujahrs sind und schwer beschädigt wurden. Die Höhe der Wertminderung wird vom Sachverständigen ermittelt.
