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Werbungskostenpauschbetrag
Aus Kefk.
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
- ein Pauschbetrag von 102 Euro von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt,
- ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Übrigen,
- ein Pauschbetrag von 51 Euro von den Einnahmen aus Kapitalvermögen; bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro;
- ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung der Steuererhebung.
Siehe auch: Freibetrag, Freigrenze
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