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Weltrechtsprinzip
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Nach dem Weltrechtsprinzip ("Universalprinzip") oder Weltrechtsgrundsatz ist das nationale Strafrecht auch auf Sachverhalte anwendbar, die keinen spezifischen Bezug zum Inland haben, bei denen also weder der Tatort im Inland liegt, noch der Täter oder das Opfer die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates besitzen. Erforderlich ist hierfür aber, dass sich die Straftat gegen international geschützte Rechtsgüter richtet. Dies gilt insbesondere für solche Delikte, die unmittelbar nach Völkerrecht strafbar sind.
Im deutschen Recht ist das Weltrechtsprinzip in § 6 StGB niedergelegt.
§ 6 lautet:
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1. (aufgehoben)
- 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
- 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);
- 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1;
- 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
- 8. Subventionsbetrug (§ 264);
- 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Die inzwischen aufgehobene Nr. 1 bezeichnete den Völkermord, der nunmehr im Völkerstrafgesetzbuch geahndet wird, das spezielle Strafregeln für das humanitäre Völkerrecht vorhält.
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