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Wahrheitsbeweis
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Der Wahrheitsbeweis ist in der Justiz der Beweis der Tatsächlichkeit einer ehrenrührigen Behauptung.
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Deutschland
Nach einem Wahrheitsbeweis kann eine Bestrafung wegen Beleidigung erfolgen, nicht aber eine wegen übler Nachrede (§ 186 StGB).
Österreich
Auch in Österreich wird der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede (§ 111 StGB) exkulpiert, wenn er sich auf die Richtigkeit der Behauptung beruft und ihm der Wahrheitsbeweis gelingt. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens ist der Wahrheitsbeweis nicht zulässig (§ 112 StGB).
Im Medienrecht sind auch Beschimpfungen oder Verspottungen sowie diffamierende Darstellungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich (§§ 6, 7 MedienG).
Quellen
- Kienapfel, Grundriss des österr. Strafrechts Besonderer Teil, § 112
- Foregger-Kodek, StGB, § 112
Links
<imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden Wikisource: Strafgesetzbuch (Österreich) – Quellentexte Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Wahrheitsbeweis, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
