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Wahlberechtigter
Aus Kefk.
Als Wahlberechtigte werden jene Staatsbürger eines Wahlbezirks oder einer Verwaltungseinheit bezeichnet, die das aktive Wahlrecht in diesem Gebiet besitzen.
Dazu ist erforderlich:
- Wohnsitz in der betreffenden Verwaltungseinheit
- ein Mindestalter (meist zwischen 15 und 19 Jahre)
- kein abzubüßendes schweres Vergehen (Strafgefangene sind vom Wahlrecht teilweise ausgeschlossen)
- und das Fehlen sonstiger, im Wahlgesetz definierter Ausschließungsgründe.
Die Wahlberechtigten sind im "Wählerverzeichnis (auch Wählerevidenz genannt) aufgelistet und haben in demokratisch regierten Staaten das Recht, bis einige Tage vor der Wahl in dieses Einblick zu nehmen. Fehlt ihr Name, können sie die Aufnahme in die Evidenz beantragen.
Bei Verhinderung am Wahltag können die Wahlberechtigten eine amtliche Berechtigung (die sog. Wahlkarte) anfordern, um in einem beliebigen anderen Wahllokal der nächstgrößeren Verwaltungseinheit abstimmen zu können.
