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Vorfahrtsregel
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Zur Abwicklung des Straßenverkehrs an Knotenpunkten und Einmündungen gelten jeweils Vorfahrtsregeln. Auf den Straßen gilt in allen Ländern mit Rechtsverkehr die Grundregel Rechts vor Links. Derjenige, der von rechts kommt, hat Vorfahrt, der andere ist wartepflichtig. Dies gilt entgegen landläufiger Meinungen in der Regel auch in Ländern, in denen Linksverkehr herrscht (z. B. Großbritannien).
Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, wird die Vorfahrt durch entsprechende Zeichen geregelt. Dabei müssen Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen eindeutig erkennen können, welche Regel gilt. Es gibt also immer ein negatives (Wartepflicht) und ein positives (Vorfahrt) Verkehrszeichen. Meistens wird die Wartepflicht durch Fahrbahnmarkierungen noch verdeutlicht.
Von Vorfahrt spricht man immer im Zusammenhang mit Verkehren auf sich kreuzenden Fahrbahnen. Vorrang dagegen wird im Zusammenhang mit sich begegnenden Verkehren verwendet.
Den Ursprung hat diese Regel in der Schifffahrt. Auf den Schiffen der Wikinger war das Ruder oder die Pinne seitlich rechts (wg. überwiegend Rechtshänder) am Boot angebracht und wurde am Achterdeck bedient. Da es zu dieser Zeit noch keine Umlenkrollen o. Ä. gab, konnte das Ruder nur mit direkter Verlängerung bedient werden. Der Rudergänger stand somit seitlich auf dem Achterdeck mit dem Gesicht nach rechts (Steuerbord) und dem Rücken nach links (Backbord). Da der Rudergänger nun nach rechts schaut, kann er eventuellen Verkehr in dieser Richtung gut beobachten, kann also Vorfahrt gewähren. Was in seinem Rücken passiert, ist für ihn jedoch nur schwer erkennbar. Daher bekam er Vorfahrt vor den dort fahrenden Schiffen.
Straßenverkehrsordnung
In Deutschland sind Vorfahrt und Vorrang durch folgende Paragraphen der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:
§ 8 Vorfahrt
| Bild:Zeichen 205.svg | Bild:Zeichen 206.svg | Bild:Zeichen 301.svg | Bild:Zeichen 306.svg |
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
- für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Ergänzend:
§ 42 Richtzeichen, (2) Vorrang, Zeichen 306 «Vorfahrtstraße»
| Bild:Zusatzzeichen 1002-10.svg | (Anmerk. des Autors: Beispiel Z 1002-10, andere Varianten sind möglich) |
Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger, „Blinker“, zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Das bedeutet, wenn man dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, muss man blinken und querenden Fußgängern den Vorrang gewähren.
Da Fußgängerquerungen an abknickenden Vorfahrtsstraßen stets gefährlich sind, verbietet die Verwaltungsvorschrift zur StVO die Zulassung von Fußgängern auf der Fahrbahn der abknickenden Vorfahrtsstraße. Verstößt die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegen diese Festlegungen, können sie Haftungsansprüche treffen.
§ 9a Kreisverkehr
Bild:Zeichen 205.svg Bild:Zeichen 215.svg Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.
Wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen oder Lichtsignalanlagen vorhanden sind gilt Rechts vor Links. Der «Kreisverkehr» ist dann nur eine „runde“ Straße.
§ 10 Einfahren und Anfahren
| Bild:Zeichen 242.svg | Bild:Zeichen 243.svg | Bild:Zeichen 325.svg | Bild:Zeichen 326.svg |
Wer
- aus einem Grundstück,
- aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243),
- aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326)
auf die Straße oder
- von anderen Straßenteilen oder
- über einen abgesenkten Bordstein hinweg
auf die Fahrbahn einfahren oder
- vom Fahrbahnrand
anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; (...)
Im Klartext: Er hat allen anderen Verkehrsteilnehmern (auch Fußgängern und Radfahrern) Vorfahrt oder Vorrang zu gewähren.
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
Bei Ampeln (besser Verkehrsampeln, Lichtsignalanlagen, Lichtzeichenanlagen oder Wechsellichtzeichen) bedeuten die Farben
- Rot: «Halt vor der Kreuzung»
- Rot-Gelb: «Halt vor der Kreuzung» und «Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten» (keine Frühstarts, bitte)
- Grün: «Der Verkehr ist freigegeben»
- Gelb: «Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten»
Sind auf dem Lichtsignal Richtungspfeil (geradeaus, links, rechts, geradeaus-rechts, geradeaus-links) aufgebracht, gelten sie nur für die dargestellte Richtung bzw. die dargestellten Richtungen.
Bild:Zeichen 720.svg Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigebenden Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Die Regelung ist eine Kann-Regel. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der vor einem abbiegende Verkehrsteilnehmer sie nutzt. Er kann auch auf Grün warten. In diesem Fall muss man sich in Geduld üben und darf vor allem nicht hupen, sonst liegt u. U. eine Nötigung vor.
§ 35 Sonderrechte + § 38 Blaues Blinklicht
Blaues Blinklicht (Rundumkennleuchte) zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an:
- «Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen»
Das bedeutet auch, dass diese Einsatzfahrzeuge generell Vorrang und Vorfahrt haben, allerdings mit besonderer Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.
Ist es dem normalen Verkehrsteilnehmer nicht anders möglich, sofort freie Bahn zu schaffen, ist er angehalten, unter Wahrung der nötigen Vorsicht auch andere Verkehrsregeln zu übertreten, z. B. vorsichtig gerade so weit über eine rote Ampel zu fahren, dass das Einsatzfahrzeug passieren kann. (vgl. Merkblatt des ADAC unter Weblinks).
Blaues Blinklich allein signalisiert nur eine Gefahrenstelle. Besondere Regelungen im Sinne der Vorfahrt gelten dabei nicht.
Weblinks
- Der erläuterte Verkehrszeichenkatalog mit VwV-StVO
- fahrtipps.de
- Verhalten gegenüber Einsatzfahrzeugen - Merkblatt des ADAC
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