Verweis
Aus Kefk
Unter Verweis oder Verweisung versteht man:
- eine Bezugnahme (Referenz) in der Literatur, namentlich
- einen Hinweis im Text, der auf eine andere Textstelle (Quer-/Binnenverweis) bzw. eine Fuß- oder Endnote oder eine Quelle aufmerksam macht;
- einen Eintrag in Glossaren und Verzeichnissen, der das Auffinden bestimmter Stellen oder Passagen im Bezugstext ermöglicht;
- einen lexikalischen (etwa in Nachschlagewerken) oder bibliografischen Eintrag (bspw. im Register eines Kataloges) mit mehreren Möglichkeiten:
- als „Siehe“-Verweis (auch Weiterleitung, Redirect), der von einer nicht zu verwendenden Benennung auf die gültige Benennung verweist;
- als Kreuzverweis im Sinne einer Referenz zwischen zwei gültigen Einträgen, die jeweils aufeinander verweisen (a->b und b->a);
- als assoziativer Verweis, der ähnliche Begriffe, Ober- und Unterbegriffe aufführt und ggfs. hierarchisiert („siehe auch“);
- in normativen Texten die verbindliche Bezugnahme auf eine andere Rechtsvorschrift oder Rechtsordnung, im letzteren Fall auch Renvoi (frz. "Weiterverweisung") genannt;
- in einem Hypertext
- die Verweisung einer Person als Sanktion im Sinne einer Ordnungs- und Erziehungsmaßnahme, so etwa
- im Polizeirecht und im Mannschaftssport den Platzverweis;
- im Disziplinarrecht den Verweis im Sinne einer schriftlichen Rüge, die in die Personalakte eingetragen wird;
- bei der Bundeswehr den Verweis als Disziplinarmaßnahme (Tadel) nach der Wehrdisziplinarordnung;
- im Strafvollzug den Verweis als schwächste Stufe der Disziplinarmaßnahme;
- in der Schule den Verweis als Ordnungsmaßnahme im Sinne einer schriftlichen Rüge (verschärfter Tadel), von der auch die Erziehungsberechtigten unterrichtet werden (siehe auch: Verschärfter Verweis im bayerischen Schulrecht);
- die Verweisung von einer Schule (Ordnungsmaßnahme), einer anderen öffentlichen Einrichtung oder aus einem Lokal (vulgo "Rausschmiss") – siehe auch Hausverbot und Wohnungsverweisung;
- oder die Verweisung des Landes (Ausweisung, Verbannung).
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