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Verwaltungsrat (Schweiz)
Aus Kefk.
Der Verwaltungsrat (VR) ist das oberste Exekutivorgan, dem die Führung der Geschäfte eine Aktiengesellschaft obliegt, soweit nicht die Generalversammlung (GV; die „Legislative“ der AG) zuständig ist (Kompetenzvermutung zugunsten des VR).
Der Verwaltungsrat ist vergleichbar mit dem Aufsichtsrat in Deutschland. Im Gegensatz zu diesem ist der Verwaltungsrat jedoch nicht nur Aufsichtsorgan (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), sondern gleichzeitig für die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) verantwortlich. Obwohl eine Geschäftsleitung (Deutschland: Vorstand) eingesetzt werden kann, kann der VR dieser die Oberleitung nicht übertragen (Art. 716a Abs. 1 OR: „...unübertragbare und unentziehbare Aufgaben...“). D.h., gemäss schweizerischem Aktienrecht wäre es nicht zwingend notwendig, eine Geschäftsleitung einzusetzen. Dies wird jedoch in der Praxis aus nachvollziehbaren Gründen getan, womit auch schweizerische Aktiengesellschaften nahe an die dualistische Spitzenorganisation Deutschlands kommen.
Der Verwaltungsratspräsident (VR-P) ist Präsident des Verwaltungsrates (VR) einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG)
Der VR-P ist primus inter pares; seine Befugnisse entsprechen denjenigen jedes anderen VR-Mitgliedes, doch kommt ihm bei Abstimmungen der Stichentscheid zu (Art. 713 Abs. 1 OR). Er wird vom VR selbst gewählt, soweit die Statuten die Wahl des VR-P nicht der GV übertragen. Wie die anderen VR-Mitglieder wird er auf drei Jahre oder auf eine von den Statuten bestimmte andere Amtsdauer gewählt (Art. 710 Abs. 1 OR). Jedes VR-Mitglied ist für den Schaden, den es durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht, haftbar (Art. 754 OR).
