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Verordnung (EG)
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Eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (VO) ist ein Gesetzgebungsakt der Europäischen Gemeinschaft und als solcher Teil des sekundären Rechts der Gemeinschaft. Sie wird nach Art. 249 des EG-Vertrages erlassen.
EG-Verordnungen können sich an die Europäische Gemeinschaft selbst, an deren Mitgliedstaaten oder an die Bürger der Mitgliedstaaten richten.
Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft binden ihre Adressaten unmittelbar und sind direkt wirksames und bindendes Recht in allen EG-Mitgliedstaaten. Sie müssen von den EG-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden; somit sind auch keine Modifikationen in einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Dadurch unterscheiden sich die EG-Verordnungen von den EG-Richtlinien. Ebenso wie die Richtlinien gehen aber auch die Verordnungen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor.
Unrichtigerweise wird oft auch von EU-Verordnungen gesprochen. Diese Formulierung ist sachlich unzutreffend, da die Verordnungen bis heute von der Europäischen Gemeinschaft und nicht von der Europäischen Union erlassen werden. Im eigentlichen Sinne sind es "Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates", die rechtsbindend zum Tragen kommen.
Beispiele
- Europäische Bananenverordnung
- De-minimis-Beihilfe
- Reach-System
- Sozialbutter (EG-Verordnung 1898/2005)
Siehe auch
Weblinks
- Das Europäische Recht - Offizielle Website der Europäischen Union
- Alphabetisches Verzeichnis der EU-Vorschriften und -Richtlinien
- Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro: die Verordnung über Gebührengleichheit
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