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Verfassung des Landes Hessen

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Die Verfassung des Landes Hessen (Abkürzung: HV) vom 1. Dezember 1946 ist die Grundlage für den Hessischen Staat.

Entstehung

Zur Vorbereitung zur Schaffung einer Verfassung wurde ein Ausschuss gebildet, zu dem zwölf Teilnehmer je Partei von diesen benannt wurden. Teilnehmer des Beratenden Landesausschusses 26. Februar - 14. Juli 1946 [1] waren unter anderen Walter Fisch und Eleonore Wolf.

Am 30. Juni 1946 fanden Wahlen zur verfassungsberatenden Landesversammlung statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 71% erzielte die SPD 44,3%, die CDU 37,3%, die KPD 9,7% und die FDP 6 %.

Für die Teilnehmer der verfassungsberatenden Landesversammlung 15. Juli - 30. November 1946 siehe: Liste der Mitglieder der verfassungberatenden Landesversammlung (Hessen)

Weitere Personen am Prozess der Entstehung der Hessischen Verfassung:

  • Dr. Valentin Heckert. Als Ministerialdirektor an der Ausarbeitung des Entwurfes zur neuen Verfassung beteiligt. Er befasste sich unter anderem mit der Demokratisierung der Polizei
  • Oskar Müller, Arbeitsminister der 1. Hessischen Regierung* Emil Carlebach, Abgeordneter des 1. Parlaments, Herausgeber der Frankfurter Rundschau

Die Landesversammlung verabschiedete am 30. September 1946 den historischen Hessischen Verfassungskompromiss. Am 1. Dezember 1946 fand die Volksabstimmung über die Verfassung statt: die Wähler stimmten mit 76,4% für die Gesamtverfassung und 72% für den Sozialisierungsartikel 41. Damit trat die Verfassung als erste deutsche Landesverfassung überhaupt in Kraft.

Artikel 41 sah Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor.

Weitere wichtige Punkte mit Verfassungsrang waren: Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen auch in der Ökonomie, das Recht auf Arbeit, den Achtstundentag, einen 12tägigen Mindesturlaub, das Streikrecht sowie ein einheitliches Arbeitsrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte proklamiert, wobei die Aussperrung untersagt bleibt. Somit ging durch die zeitliche Nähe der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die sozialen Komponenten viel weiter, als in den später verabschiedeten Landesverfassungen der anderen Bundesländer.

Die Hessische Verfassung spiegelt in weiten Teilen die wirtschaftliche und politische Umbruchsituation der unmittelbaren Nachkriegsmonate wider. Zahlreiche von der gesellschaftlichen Realität überholte Bestimmungen der Verfassung werden in der Rechtspraxis kaum noch wahrgenommen; das gesamte Verfassungswerk gilt als umfassend reformbedürftig. Eine vielzitiertes juristisches Kuriosum stellt in diesem Zusammenhang Artikel 21 Abs. 1 HV dar, nach dem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann. Infolge der im Grundgesetz vollzogenen Abschaffung der Todesstrafe ist die hessische Regelung unwirksam; gleiches gilt im übrigen für das in der HV normierte Verbot der Aussperrung.

Dass auf eine Streichung der unwirksamen Bestimmung zur Todesstrafe und allgemein auf eine umfängliche Verfassungsreform bislang verzichtet wurde, resultiert aus der Besonderheit des Art. 123 HV: danach bedarf in Hessen jegliche Verfassungänderung der Bestätigung durch eine Volksabstimmung - angesichts juristischen Irrelevanz des Art. 21 Abs. 1 HV hat man seitens der großen Landtagsfraktionen den mit einem Plebiszit verbundenen Aufwand bislang gescheut.


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