Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.


Verdacht

Aus Kefk.

Wechseln zu: Navigation, Suche
Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel beschreibt die allgemeine und die rechtswissenschaftliche Bedeutung des Begriffes "Verdacht". Für den gleichnamigen Film von Alfred Hitchcock, siehe Verdacht (Film).

Verdacht (ähnlich Argwohn) ist die Vermutung, ein Mensch habe Übles getan, tue oder plane es, oder ein Geschehnis gehe auf böse Absichten zurück. Das Substantiv Verdacht ist seit dem 16. Jahrhundert nachgewiesen, das zugehörige Adjektiv lautet verdächtig. Als Generalverdacht wird ein verallgemeinerter, ein generalisierter, Verdacht bezeichnet. Beispielsweise wenn der Verdacht gegenüber einer Person auf eine soziale Gruppe ausgedehnt wird, der diese Person angehört.

Rechtswissenschaft

Insbesondere ist "Verdacht" ein Terminus aus der Rechtswissenschaft.

Als Abgrenzung zu bloßen Vermutungen wird nach Verdachtsgrad im deutschen Recht unterschieden zwischen:

Anfangsverdacht: Möglichkeit der Tatbegehung, die auf Beweisgründen oder Anzeichen (Indizien) beruht, dass jemand eine Straftat begangen hat. Beim Anfangsverdacht besteht eine Pflicht der Strafverfolgungsorgane zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Hinreichender Tatverdacht: Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat und verurteilt wird. Hier besteht eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung.

Dringender Tatverdacht: Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat. Die belastenden Momente müssen die entlastenden Momente überwiegen. Bestimmte Maßnahmen werden dann zulässig, z.B.Untersuchungshaft (§112 StPO).

Persönliche Werkzeuge
Andere Sprachen