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Urbar (Verzeichnis)
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Ein (das) Urbar (auch: Urbarium, Mz. Urbare bzw. Urbarien, Betonung jeweils auf dem „a“) bezeichnet ein Verzeichnis über Besitzrechte eines Grundherrn und Leistungen seiner Grunduntertanen (Grundholden) im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Auch für Gült- und Lagerbücher wird der Ausdruck verwendet.
In vielen Regionen sind für diese Verzeichnisse auch die Bezeichnungen Salbuch, Berain, Heberegister, Erdbuch und Zinsrödel geläufig.
Der Begriff Urbar (bzw. latinisiert Urbarium) wird aus dem althochdeutschen „ur-beran“ bzw. dem mittelhochdeutschen „erbern“ für „hervorbringen“ oder „einen Ertrag bringen“ abgeleitet. Es handelt sich um zu ökonomischen, administrativen oder rechtlichen Zwecken angelegte Verzeichnisse von Liegenschaften, Abgaben und Diensten einer Grundherrschaft (z. B. eines Klosters) oder einer Villikation.
Während sich jedoch im frühen und hohen Mittelalter die urbarialen Aufzeichnungen in Besitzlisten und Abgabenverzeichnissen erschöpften, die offensichtlich unvollständig sind, traten im späten Mittelalter an deren Stelle regelrechte Besitzbeschreibungen eines konkreten Wirtschaftssystems (Herrschaft, Amt, Gericht). Urbare waren seit dem 13. Jahrhundert ein wichtiges Instrument zur Organisierung der sich konstituierenden Landesherrschaft.
Um ein Urbar zu erstellen suchten im Frühmittelalter Beauftragte des jeweiligen Grundherrn die ihnen bekannten Orte auf, in denen Ansprüche bestanden. Sie vereidigten Männer guten Rufs und befragten sie nach den lokalen Gewohnheiten und den Verpflichtungen der ortsansässigen Familia. So wurde Ort für Ort besucht. Meist wurde Hufe für Hufe mit den sie bewohnenden Leuten und deren Pflichten aufgeführt. Die so in Mundart erlangten Auskünfte wurden fast ausschließlich in lateinischer Sprache und Schrift niedergeschrieben. Die Genauigkeit der Aufnahmen differiert dabei so stark, dass wir annehmen müssen, dass viele Pflichten über lokale Gewohnheiten geregelt waren, und deshalb nicht eigens aufgeführt werden mussten. Sie konnten vor Gericht Anwendung finden, wie eine Urkunde Pippins I. v. Aquitanien von 828 belegt. Wie aber wurden diese „Büchlein" im Streitfall eingesetzt? In einer Abschrift eines Urbars aus dem frühen 13. Jahrhundert findet sich eine „Gebrauchsanweisung“. Sie stammt von Cesarius von Milendonk, der im Jahr 1222 das 893 entstandene Urbar von Prüm, einem Kloster in der Eifel, abschrieb. Er wandte sich direkt an den zukünftigen Benutzer seiner Abschrift und gab Anweisungen zur Anwendung des ‘Buches’ bei Gericht. Auf den Höfen trafen sich dazu die Vertreter des Grundherrn, also des Abts von Prüm, mit Schöffen und Angehörigen der Familia. Dabei wird deutlich, wie noch zu dieser späten Zeit das mündliche Verfahren von weit größerer Bedeutung ist, und wie sehr die Schrift als „Drohgebärde“ (Kuchenbuch) eingesetzt werden konnte: "Hüten soll sich, wer immer auch auf den Höfen mit den Schöffen und der Familia Gericht hält, ihnen sogleich das, was in diesem Buch zu finden ist, vorweg anzugeben. Vielmehr sollte man die Rechte der Kirche von ihnen sorgfältig erfragen, weil nichts (d.h. kein einzelner Rechtsanspruch) in jeder Hinsicht zufriedenstellend beschrieben ist, andere stark vernachlässigt sind, die nicht in diesem Buch geschrieben stehen. Z. B. sind hier zu Birresborn (in der Nähe von Prüm) die Fronfuhren und der Fasszins nicht erwähnt, beide werden jedoch geleistet. Man erfrage von ihnen sorgfältig die Rechte der Kirche und höre darüber; und sollten sie über irgend etwas schweigen, das in diesem Buch ausgedrückt ist, dann halte man ihnen dies geflissentlich vor, und so werden sie sich umso mehr fürchten." Sicherlich hat Cesarius die einschüchternde Wirkung überschätzt. Seine Anweisung zeigt aber, dass der ehemalige Abt die Vollständigkeit des Urbars nicht sehr hoch einschätzte, und vor allem, dass sich die Möglichkeiten mit einem solchen „Register“ umzugehen, gravierend von denjenigen unterschieden, wie sie 1589 Heinrich Duden, dem Abt von Werden, zur Verfügung standen. Daher lautet der Titel seines nach Vollständigkeit strebenden, mit einem Inhaltsverzeichnis ausgestatteten, fast 400-seitigen „Buches“: "Pacht- und Renthenboich von allen und ietlichen jairligen inkoemendt, gefellen etc. als an kornfruichten, geltrenthen, scholtswynen, kelveren, schaifen, gensen, hoeneren, saltz, oly, was, flaß, hannep, hoenich, eyeren, holtz, kalen und fernere jairlige gnieß und upkompsten ... durch mich hern Hinrichen Duden des ... Stiftz abten mit sunderlingen fließ zu nutz und profyth der nachkoemenen by eins gebracht und geschreven".
Literatur
- Dieter Hägermann: „Urbar“ în: Lexikon des Mittelalters. Bd. VIII. Stuttgart/Weimar 1999. (Sp. 1286-1289)
- Robert Fossier: Polyptyques et censiers, Turnhout 1978 (Typologie des sources du moyen âge occidental 28).
- Gregor Richter: Lagerbücher- oder Urbarlehre. Hilfswissenschaftliche Grundzüge nach württembergischen Quellen, Stuttgart 1979 (Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 36).
- Ludolf Kuchenbuch: Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft im 9. Jahrhundert. Studien zur Sozialstruktur der Familia der Abtei Prüm, Wiesbaden 1978
- Roger Sablonier: Verschriftlichung und Herrschaftspraxis. Urbariales Schriftgut im spätmittelalterlichen Gebrauch, in: Pragmatische Dimensionen mittelalterlicher Schriftkultur, München 2002 (Münstersche Mittelalter-Schriften 79), S. 91-120.
Siehe auch
- Prümer Urbar (Abtei Prüm in der Eifel, 893)
- Codex Edelini (Güterverzeichnis des Klosters Weissenburg im Elsass, um 1280)
- Liber annalium iurium (Trier um 1220)
- Lagerbuch (Besitzverzeichnis)
- Berní rula
