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Unternehmer

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Der Unternehmer ist in der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffs der Inhaber (vergleiche Eigentümer) eines Unternehmens beziehungsweise eines Betriebes, den er selbstständig und eigenverantwortlich führt. In Gesetzen wird der Begriff "Unternehmer" als Bezeichnung für das Unternehmen (z. B. eine GmbH) und für Personen in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (z. B. Architekt) verwendet.

Die Bezeichnung Geschäftsmann (Pl. Geschäftsleute) wird in diesem Zusammenhang überwiegend für Inhaber von Ladengeschäften verwendet, manchmal auch für reisende Handelsvertreter.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

In der deutschen Gesetzgebung allgemein gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs.

Unternehmerbegriff im BGB

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 14 Abs. 1 den Unternehmer wie folgt:

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Verbraucher ist der Gegenbegriff zum Unternehmer.

Nach § 14 Abs. 1 BGB ist also nicht nur eine GmbH, Aktiengesellschaft usw. Unternehmer. Unternehmer ist auch, wer z. B. als Architekt, Steuerberater, Übersetzer oder Zahnarzt tätig ist oder in selbständiger Weise die Erledigung z. B. von Schreibarbeiten (Schreibbüro) anbietet. In diesen Fällen muss das Rechtsgeschäft (z. B. der Vertrag) aber „in Ausübung“ dieser Tätigkeit vorgenommen werden; kauft der Architekt „privat“ ein Regal für seine Wohnung oder Hundefutter, so ist er Verbraucher. Von Bedeutung ist die rechtliche Eigenschaft als Unternehmer im Sinne dieser Definition insbesondere für die Bestimmungen des Verbraucherschutzes, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs und des Verbraucherdarlehensvertrages sowie für den Schutz des Verbrauchers nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Unternehmerbegriff im Steuerrecht

im Umsatzsteuerrecht

Das deutsche Umsatzsteuergesetz definiert Unternehmer wie folgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG):

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
  • "ist, wer" schließt im Gegensatz zum BGB nicht nur rechtsfähige Personen mit ein (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften), sondern auch nichtrechtsfähige wie beispielsweise eine Erbengemeinschaft deren Rechtsfähigkeit noch nicht bestätigt ist.
  • "nachhaltig" impliziert die Wiederholungsabsicht (jemand, der seine Briefmarkensammlung einzeln über zwei Jahre verteilt verkauft, ist kein Unternehmer, weil er, wenn alle verkauft sind, aufhört. Kauft er jedoch gezielt Briefmarken, um seine Sammlung zu komplettieren und somit ihren Wert beim Verkauf zu steigern, handelt es sich um einen Unternehmer).

im Einkommensteuerrecht

Das Einkommensteuerrecht verwendet den Begriff Unternehmer nicht ausdrücklich.

Hingegen die Kriterien im Einkommensteuergesetz (§ 15 Abs. 2):

Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb.

Historische Unternehmerbegriffe

Cantillon, R., Essai Sur la Nature du Commerce en Général. London 1775.

Say, J.-B., Cours Complet d’économie politique pratique, Paris 1828.

Schumpeter, J.A., The Theory of Economic Development, Harvard University Press, Cambridge 1934.

Moderne Unternehmerbegriffe

Siehe auch

Weblinks

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Wikipedia
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