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Umgebungslärm

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Mit dem Begriff Umgebungslärm sollen alle Lärmwirkungen – unabhängig von der Schallquelle – einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden. Der Begriff wurde durch eine EG-Richtlinie (Umgebungslärmrichtlinie) neu eingeführt und europaweit definiert. In den Jahren 2005 und 2006 hat die Bundesregierung auch für Deutschland die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen.

Bisher gibt es in Deutschland eine Reihe von Gesetzen und Normen zur Berechnung und Beurteilung von Lärmwirkungen, die bei den verschiedenen Lärmquellen unterschiedliche Maßstäbe anwenden. So wird der Verkehrslärm nach geltendem Recht nicht gemessen, sondern nur berechnet. Eine besondere Ausnahme bildet der Fluglärm an Verkehrsflughäfen, der als einzige Lärmquelle täglich 24 Stunden kontinuierlich gemessen wird.

Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist es u. a., mit Hilfe einer Lärmkartierung die Zahl der von Lärm betroffenen Bewohner zu ermitteln. Hierzu soll - ausgehend von der jeweiligen Schallquelle - die Ausbreitung des Schalls berechnet und in 5-dB-Abstufungen dargestellt werden.

Bereits seit 1990 gab es in der alten Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes die gesetzliche Verpflichtung in Deutschland, sogenannte Lärmminderungspläne aufzustellen. Dieser Verpflichtung sind bisher nicht alle Städte und Gemeinden flächendeckend nachgekommen. Mit der Umgebungslärmrichtlinie soll versucht werden, dieses Ziel europaweit zu erreichen.

Quellen

  • Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005
  • Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
  • Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) vom 6. März 2006
Wikipedia
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