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Trinkwasserverordnung
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Die Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) wurde in Deutschland am 21. Mai 2001, BGBl I 2001 S. 959ff., und in Österreich am 21. August 2001, BGBl II 2001, S. 1805ff., novelliert. Beide Trinkwasserverordnungen stellen eine Umsetzung der EG-Richtlinie 83/98 (CELEX Nr: 398L0083) "über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" (98/83/EG) in nationales Recht dar.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Trinkwasserverordnung (2001)</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>TrinkwV</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 2126-13-1
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)</td></tr> |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2003
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Art. 363 VO vom 31. Oktober 2006 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
In § 1 der dt. TrinkwV heißt es konkretisierend: "Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit .... zu schützen."
Inhaltsverzeichnis |
Philosophien der Grenzwerte
Die Trinkwasserverordnung hat zumindest in Deutschland eine lange Geschichte. Es wurden verschiedene Prinzipien entwickelt, um die Zielsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Prinzipiell wird Verschmutzung in zwei Kategorien getrennt, in eine chemische und eine biologische Verschmutzung.
Bei der chemischen Belastung versuchte man zunächst, in klassisch toxikologischer Vorgehensweise nach dem Vorsorgeprinzip Höchstkonzentrationen für schädliche Substanzen so festzusetzen, so dass bei üblicher Aufnahmemenge an Trinkwasser noch sicher keine schädlichen Dosen in den Körper gelangen sollten. Darauf beruhen auch heute noch beispielsweise die Grenzwerte für Schwermetalle. Später wurde bei den Pflanzenschutzmitteln (PSM) klar, dass eine toxikologische Grenzziehung gar nicht mehr möglich war, weil chronische Toxizitäten und synergetische Wirkungen mehrerer Substanzen nicht ermittelbar sind. Deshalb wurde in der Vorgängerversion der heute gültigen Verordnung bzw. in der zugrunde liegenden EG-Richtlinie erstmals ein Nullprinzip verwirklicht: Es durften von den PSM nur noch Konzentrationen an der Nachweisgrenze der von jedem Labor als Mindestanforderung geforderten Messmethode festgestellt werden, und in der Summe nicht mehr als 5 solche grenzwertige Nachweise. Die Nachweisgrenze wurde dabei auf 0,1 Mikrogramm/Liter festgelegt. (In gut ausgestatteten Labors können heute allerdings für zahlreiche PSM auch Konzentrationen weit unter diesem Grenzwert erfasst werden, so dass der Grenzwert durch den chemisch-analytischen Fortschritt schon nicht mehr dem Nullprinzip entspricht.)
Im Fall des an sich (weitgehend) ungiftigen Nitrates wurde ein anderes Prinzip verwirklicht, das auch der Vorgehensweise bei der biologischen Verschmutzung zugrunde liegt: das Indikator-Prinzip. Nitrat ist das generelle Endprodukt aller abgebauten Belastungen mit stickstoffhaltigen Substanzen, von Proteinen über Harnstoff bis zu vergorener Gülle. Die Begleitrisiken solcher Belastungen wurden durch einen Grenzwert für den Indikator begrenzt, bei Nitrat 50 mg/l.
Auch bei der mikrobiologischen Belastung wird das Darmbakterium Escherichia coli als Indikator für jede Art von fäkalen Verunreinigungen benutzt. Dabei ist E.coli selbst harmlos und als Symbiont in unserer Darmflora unverzichtbar. Bei dem Versuch, gefährliche Keime wie Salmonellen, Campylobacter und Streptokokken im Labor nachzuweisen, werden diese jedoch regelmäßig von den im vergleichsweisen Übermaß vorhandenen E.coli überwuchert. Deshalb spart man sich den differenzierenden und methodisch schwierigen Nachweis diverser Schadkeime und benutzt E.coli als Indikator für das Risiko. Ähnlich ist die Argumentation für die sog. Gesamtkeimzahl, die unspezifisch Bakterien zeigt, die organische Substanzen abbauen können. Was immer an verfaulendem organischem Material im Einzugsbereich der Trinkwasserquelle liegen mag, erhöht diese Keimzahl.
Die Grenzwerte für bakterielle Werte liegen bei 100 "Koloniebildenden Einheiten" (KbE) je Milliliter für die Gesamtkeimzahl und bei einer Nicht-Nachweisbarkeit von E.coli und coliformen Bakterien in 100 ml Wasserprobe nach einem Anreicherungsverfahren. Daneben sind in besonderen Fällen spezifische Keimnachweise (z.B. Fäkalstreptokokken) mit negativem Untersuchungsergebnis gefordert.
Überwachung
Die Nachweispflicht ist durch Ausführungsverordnungen geregelt. Sie ist nach dem Versorgungsumfang gestaffelt. Die Gesundheitsämter sind gehalten, die Überwachung der spezifischen Gefährdungslage anzupassen. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung fordert vom Betreiber einen bestimmten Untersuchungsumfang ein. Der Betreiber lässt seine Proben durch ein akkreditiertes Labor untersuchen und reicht den Befund beim Gesundheitsamt ein.
Große kommunale Versorgungsanlagen müssen manche Parameter täglich, andere wöchentlich oder jährlich untersuchen. So wird in einem Einzugsgebiet ohne landwirtschaftliche Tätigkeit die Kontrolle der PSM seltener erfolgen als im Grünland. Bakteriologische Überwachung auf GKZ und Escherichia coli/Coliforme ist das häufigste.
Einzelversorger, also z.B. abgelegene Bauernhöfe mit einem eigenen Hausbrunnen müssen alle 5 Jahre eine vollständige Untersuchung in Auftrag geben, während bei der jährlichen Untersuchung meist nur Nitrat und die einfache Bakteriologie gefordert werden.
Lebensmittelbetriebe mit eigener Wasserversorgung müssen dagegen ständig bakteriologisch untersuchen. Die Frequenz chemischer Untersuchungen richtet sich nach den bei anfänglich kompletten Untersuchungen erkannten kritischen Parameter.
Kritik
Die TrinkwV steht in der Kritik, den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen überzogene Untersuchungspflichten aufzuerlegen. Manche dagegen misstrauen den Untersuchungen und halten die Überwachung für zu lasch. Viele Menschen weichen auf abgefüllte Mineralwässer aus, obwohl diese keineswegs "sicherer" sind als das Trinkwasser in deutschen Gemeinden. Die Stadtwerke München werben sogar mit "Tafelwasser aus der Leitung".
Auch eine nachträgliche Reinigung des Leitungswassers durch spezielle Filterkannen ist in Deutschland überflüssig und in der Regel sogar gefährlicher, da sich bei zu langem Betrieb im Filtermaterial bakterielle Belastungen aufbauen können. Allenfalls eine Wasserenthärtung durch solche Kannen mag für bestimmte Zwecke sinnvoll sein.
Aktuelle Grenzwerte
laut dt. TrinkwV 2001, Anlage 2 Teil I, lfd. Nr. 4
Chemische Parameter
TEIL I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
| Lfd. Nr. | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen |
| 1 | Acrylamid | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. |
| 2 | Benzol | 0,001 | |
| 3 | Bor | 1 | |
| 4 | Bromate | 0,01 | |
| 5 | Chrom | 0,05 | Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromaten auf Chrom umgerechnet. |
| 6 | Cyanid | 0,05 | |
| 7 | 1,2 - Dichlorethan | 0,003 | |
| 8 | Fluoride | 1,5 | |
| 9 | Nitrate | 50 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein. |
| 10 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte | 0,0001 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l |
| 11 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt | 0,0005 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte |
| 12 | Quecksilber | 0,001 | |
| 13 | Selen | 0,01 | |
| 14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,01 | Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen |
TEIL II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann
| Lfd. Nr. | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen |
| 1 | Antimon | 0,005 | |
| 2 | Arsen | 0,01 | |
| 3 | Benzo-(a)-pyren | 0,00001 | |
| 4 | Blei | 0,01 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist. |
| 5 | Cadmium | 0,005 | Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
| 6 | Epichlorhydrin | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. |
| 7 | Kupfer | 2 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist. |
| 8 | Nickel | 0,02 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. |
| 9 | Nitrite | 0,5 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. |
| 10 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,0001 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren |
| 11 | Trihalogenmethane | 0,05 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird. |
| 12 | Vinylchlorid | 0,0005 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. |
Weblinks
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