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Transparenzprinzip (AGB-Recht)
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Das in Deutschland in § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB niedergelegte Transparenzprinzip fordert von demjenigen, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag einbringt (AGB-Steller), dass er diese so zu formulieren hat, dass für den Vertragspartner seine Rechte und Pflichten sich klar aus den AGB ergeben. Es ist eine der zentralen Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird gegen das Transparenzprinzip verstoßen sind die entsprechenden AGB unwirksam.
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Transparenzprinzip und Inhaltskontrolle
Das Transparenzprinzip ist neben der unangemessenen Benachteiligung eines der zwei Maßstäbe der AGB-rechtlichenInhaltskontrolle in der AGB-rechtlichen Generalklausel des § 307 BGB. Maßstab für die Beurteilung, ob eine Klausel klar und verständlich und damit transparent ist, soll sein, ob die entsprechende Vertragsbestimmung von einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr verstanden werden kann.
Es werden drei Möglichkeiten von Intransparenz von vertraglichen Klauseln angenommen[1]:
- Unklarheit über das Preis-Leistungsverhältnis
- Der AGB-Verwender behält sich Gestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsentwicklung vor und schafft damit für den Vertragspartner unüberschaubare Risiken.
- Der Verwender der AGB legt seinen Vertragsbeziehungen eine fehlerhafte und/oder undurchsichtige Rechtsauffassung zugrunde.
Geschichte des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB
Die deutsche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kannte bereits vor der Kodifizierung des AGB-Rechts eine Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 1976 wurde, um dem Verbraucherschutz gerade bei vorformulierten Standardverträgen mit dem berühmten "Kleingedrucktem" stärker zur Geltung zu verhelfen, das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) [2]erlassen. Es trat am 1. April 1977 in Kraft.
Die europäische Richtlinie 93/13/EWG[3] (Klausel-Richtlinie) legte in Art. 5 fest, dass Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern klar und bestimmt sein sollten. Diese das gesamte AGB-Recht betreffende Richtlinie sollte in Deutschland nach der vorherrschenden Meinung durch Erlass des AGB-Gesetzes umgesetzt gewesen sein. Unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden AGB-Gesetzes wurde das Transparenzprinzip jedoch nicht ausdrücklich geregelt, aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den damaligen §§ 3, 5 und 9 AGB-Gesetz (heute §§ 305c, 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) abgeleitet. Der Europäische Gerichtshof entschied 2001 allerdings [4], dass es einer ausdrücklichen Regelung zum Transparenzprinzip bedarf. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung und der damit verbundenen Regelung des AGB-Rechts nunmehr im BGB wurde daher der heutige § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB eingefügt, um auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Transparenzprinzips zu schaffen.
Quellen
- ↑ Helmut Heinrichs in: Palandt § 307 Randnummer 320 ff.
- ↑ Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I 1976, S. 3317)
- ↑ Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- ↑ EuGH Kommission/Niederlande, Slg. I. 2001, 3541 = NJW 2001, 2244
Literatur
- Markus Stoffels, AGB-Recht, München, C.H.Beck-Verlag, 2003, ISBN 3406485553
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