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Totentaufe
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Dieser Artikel müsste um einen Abschnitt Kritik erweitert werden, da diese Praxis IMHO die Persönlichkeitsrechte der verstorbenen verletzt Martin Se !? 15:05, 23. Mär. 2007 (CET)
Der Begriff Totentaufe bezeichnet die Praxis der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage („Mormonen“) und der Neuapostolischen Kirche, Lebende stellvertretend für Verstorbene zu taufen. Mormonen führen diese Taufe ausschließlich in ihren Tempeln durch, die Neuapostolischen Kirche auch in ihren Gemeindehäusern.
Die Totentaufe stützt sich auf eine kryptische Aussage im Ersten Korintherbrief des Paulus, 1. Kor 15,29, die in der mormonischen Schrift Lehre und Bündnisse weiter ausgeführt wird. Sie dient nach dem Verständnis der Mitglieder der Kirche der „Sammlung Israels“, an der die Mitglieder aktiv mitwirken. Da das ewige Leben nur der erlangen könne, der getauft sei, jedoch viele bereits verstorbene Menschen nie die Möglichkeit hatten, sich in dieser Kirche taufen zu lassen, soll ihnen durch die stellvertretende Taufe der Weg zum ewigen Leben ermöglicht werden. Der Verstorbene entscheide dann im Jenseits selbst, ob er die ihm solchermaßen zugedachte Taufe auch annehmen will. Für die in der jetzigen Zeit nicht erfassten Menschen werde die stellvertretende Taufe nach der Wiederkehr Christi durchgeführt werden.
Notwendig zur stellvertretende Taufe für den Verstorbenen ist nach mormonischem Glauben allein die Kenntnis des korrekten Namens sowie der Geburts- und Sterbedaten. Außerhalb der USA sind Mormonen daher vor allem durch ihre rege Tätigkeit als Ahnenforscher bekannt. Durch ihre Sammeltätigkeit verfügt die Kirche Jesu Christi der Heiligen Letzten Tage heute über die größte genealogische Datenbank der Welt (mehr als 1 Milliarde Datensätze).
Rechtliche Problematik
Das postmortale Persönlichkeitsrecht betrifft die Fortsetzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährten Schutzes über dem Tod einer Person hinaus (post mortem) aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Recht bezieht sich sowohl auf die ideellen Aspekte als auch auf die kommerzielle Verwertung einer Persönlichkeit nach ihrem Tod. Ein Anspruch auf Anonymität des Verstorbenen besteht jedoch nicht. Der Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enden mit dem Tod des Menschen. Der Wert- und Achtungsanspruch, der aus der Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes) abzuleiten ist, besteht jedoch für eine gewisse Zeit fort, verblasst jedoch mit zunehmendem Zeitablauf.
