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Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung

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Die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung war eine Verordnung der deutschen Bundesregierung, in der der Schutz personenbezogener Daten durch Telekommunikationsanbieter geregelt war. Sie war im Jahr 1996 auf Grundlage des Postwesen- und Telekommunikationsregulierungsgesetzes erlassen worden und löste die TELEKOM-Datenschutzverordnung sowie die Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung ab. Sie trat zum 19. Dezember 2000 außer Kraft und wurde durch die Telekommunikations-Datenschutzverordnung ersetzt.

Basisdaten
Titel: Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen,
die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen
Kurztitel: Telekommunikationsdienstunternehmen-
Datenschutzverordnung
Abkürzung: TDSV (auch: TDSV 1996)
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Telekommunikationsrecht
FNA: 900-10-5-3
Datum des Gesetzes: 18. Juli 1996 (BGBl I S. 982)
Inkrafttreten am: 19. Juli 1996
Aufgehoben durch: § 18 S. 2 TDSV 2000
vom 18. Dezember 2000 (BGBl I S. 1740)
Aufgehoben am: 19. Dezember 2000

Inhaltsverzeichnis

Regelungsbereich

Festgelegt wurde, welche Verbindungsdaten von Diensteanbietern – also der Deutschen Telekom und ihren Wettbewerbern – gespeichert werden durften und wann sie wieder zu löschen waren. Es fanden sich auch Regelungen zum Einzelverbindungsnachweis, zur Rufnummernübermittlung sowie zu Telefonbucheinträgen und der Telefonauskunft.

Neuerungen

Im Gegensatz zu den Vorgängerverordnungen ermöglichte es die TDSV dem Kunden nun, eine Eintragung seiner Rufnummer in elektronische Kundenverzeichnissen wie CD-ROMs oder dem Internet zu verhindern, jedoch weiterhin im gedruckten Telefonbuch zu erscheinen (§ 10 Abs. 3). Ebenso durfte im Falle eines Nichteintrags die Nummer über die Telefonauskunft weitergegeben werden, sofern der Kunde dies wünschte. Die Inverssuche wurde der Auskunft ausdrücklich verboten (§ 11 Abs. 5).

Außerdem wurde festgelegt, dass die Telekommunikationsunternehmen ihren Kunden kostenlos die Unterdrückung der Rufnummernübermittlung ermöglichen mussten (§ 9 Abs. 1)

Kritik

Grundsätzliche Kritik an der TDSV kam von Datenschützern. Diese bemängelten, dass der Datenschutz im Telekommunikationsbereich nur durch eine ministerielle Verordnung geregelt werde. Stattdessen sei ein parlamentarisches Gesetz angebracht. Erst durch das Telekommunikationsgesetz von 2004 wurde dieser Forderung Rechnung getragen.

Darüberhinaus ist die Ermächtigungsgrundlage der TDSV – nämlich § 10 Postwesen- und Telekommunikationsregulierungsgesetz – bereits 1997 außer Kraft gesetzt worden. Dadurch hätten sich Widersprüche zwischen der fortgeltenden TDSV und dem Telekommunikationsgesetz von 1996 aufgetan.

Weblinks

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