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Teilwertabschreibung
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Die Teilwertabschreibung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet die außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf den am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert. Diese ist geregelt in § 6 I 1 EStG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung ist, dass die Wertminderung von Dauer und nicht nur vorübergehend ist. Nach dem Imparitätsprinzip sind die Regelungen über die Teilwertabschreibung auf die Bewertung von Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips ist der handelsrechtliche Abschreibungszwang auf den niedrigeren Teilwert, bei einer dauerhaften Wertminderung, auch für das Steuerrecht über § 5 I EStG maßgebend. Das steuerliche Wahlrecht zur Teilwertabschreibung, bei dauerhafter Wertminderung, wird somit in einen Zwang umgewandelt. Die Bedingung der dauerhaften Wertminderung schafft regelmäßig eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips, da in der Handelsbilanz für Wertgegenstände des Umlaufvermögens grundsätzlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag abzuschreiben ist (strenges Niederstwertprinzip), unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Wertminderung.
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