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Strafvollzugsgesetz
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Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt in Deutschland den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 1 StVollzG - Anwendungsbereich).
Das Gesetz selbst wurde am 16. März 1976 beschlossen und trat am 1. Januar 1977 in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung des Strafvollzuges angemahnt hatte. Zuvor lag lediglich eine Strafvollzugsordnung aus dem Jahre 1934 vor, deren Bestand innerhalb der Lehre und Rechtsprechung wohl umstritten war.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Strafvollzugsgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>StVollzG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht, Strafvollzug |
| FNA: | 312-9-1
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1977
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Art. 91 VO vom 31. Oktober 2006 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Aufgabe des Strafvollzuges nach § 2 StVollzG ist die Resozialisierung des Gefangenen (Vollzugsziel) und der "Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten".
Des Weiteren soll das Leben im Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angepasst werden, schädlichen Folgen des Strafvollzugs ist entgegenzuwirken. Der Gefangene soll befähigt werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3). Außerdem ist die Bereitschaft des Gefangenen zu wecken, an seiner Behandlung sowie an der Gestaltung des Vollzugszieles mitzuarbeiten (§ 4).
Neben diesen Grundsätzen trifft das Gesetz Regelungen über die Vollzugsplanung, die Stellung und die Rechte und Pflichten des Gefangenen sowie der Vollzugsbehörde. Daneben wird auf den Alltag des Gefangenen hinsichtlich der Ernährung, Religionsausübung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung eingewirkt.
Gefangene, die sich durch Maßnahmen der Anstalt in ihren Rechten verletzt fühlen, können Rechtsschutz bei den Gerichten (Strafvollstreckungskammer, Oberlandesgericht)suchen. Die Effektivität dieses Rechtsschutzes ist allerdings umstritten (Feest/Lesting/Selling 1997). Ein besonderes Problem stellen in diesem Zusammenhang sogenannte renitente Vollzugsbehörden dar.
Hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung werden die Sicherungsverwahrung, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt geregelt. Mehrere Vorschriften schließen sich zu den Justizvollzugsanstalten selbst an, daneben bestehen Regelungen zur Datenerhebung, der Sozialversicherung und Anpassungen anderer Rechtsvorschriften.
Nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform vom Bund auf die Länger übergegangen ist, werden die jeweiligen Landesgesetze das Strafvollzugsgesetz des Bundes sukzessive ablösen.
Siehe auch
Literatur
- Kommentare zum Strafvollzugsgesetz von
- Rolf-Peter Calliess/Heinz Müller-Dietz, 10. Auflage München 2005, ISBN 978-3-406-52267-3
- Hans-Dieter Schwind/Alexander Böhm/Jörg-Martin Jehle, 4. Auflage Berlin/New York 2005, ISBN 3-89949-040-1
- Frank Arloth/Clemens Lückemann, 1. Auflage München 2004, ISBN 978-3-406-51146-2
- Johannes Feest (Alternativkommentar), 5. Auflage Neuwied 2006, ISBN 978-3-472-06499-2.
Weblinks
- Gesetzestext
- Strafvollzugsarchiv Bremen mit Ausführungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz
- Rechtsprechung zum deutschen Strafvollzugsrecht – Thematisch geordnete Leitsatzsammlung
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 – BVerfGE 33, 1
- RechtsambulanzInformationen über den österreichischen Strafvollzug
- Gesetzesguide Gesetze und Ordnungen rund um den Strafvollzug
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