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Strafgesetzbuch (Liechtenstein)
Aus Kefk.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Strafgesetzbuch
<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>StGB</td> </tr> |
| Art: | |
| Geltungsbereich: | Liechtenstein |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht |
| FNA: |
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>24. Juni 1987</td></tr> |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1989 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Strafgesetzbuch Liechtensteins folgt in seiner Fassung dem Muster des österreichischen Strafgesetzbuchs. Wie dieses gliedert es sich in zwei Teile, den Allgemeinen Teil, §§ 1–74, und den Besonderen Teil, §§ 75–321.
Auch inhaltlich folgt es in weiten Teilen wörtlich dem Vorbild. Der Schwangerschaftsabbruch ist jedoch im Gegensatz zu Österreich absolut verboten (§§ 96–98a).
Der Hochverrat besteht – überraschend für eine Monarchie – nicht in einem Angriff auf den Landesfürsten, sondern dem österreichischen StGB folgend in einer Abtrennung eines zum Fürstentum gehörenden Gebiets (Gebietshochverrat) oder in einer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt bewirkten Verfassungsänderung (Verfassungshochverrat) (§ 242 Absatz 1).
Weblinks
- Text des Strafgesetzbuchs Liechtensteins (PDF-Datei)
- Elisabeth Berger: „Rezeption ist ein Faktum“: Die Reform des liechtensteinischen Justizrechts in den 1970er Jahren, Beiträge Liechtenstein-Institut Nr. 22/2004
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