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Strafgesetzbuch (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Strafgesetzbuch

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>StGB</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Beachte auch §§ 3-7 StGB für Auslandstaten
Rechtsmaterie: Strafrecht
FNA: 450-2

<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>15. Mai 1871 (RGBl. S. 127)</td></tr>

Inkrafttreten am: 1. Januar 1872

<tr> <td>Neubekanntmachung vom:</td> <td>13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 1 G vom 13. April 2007
(BGBl. I S. 513)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>18. April 2007
(Art. 5 G vom 13. April 2007)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Strafgesetzbuch regelt in Deutschland die Kernmaterie des Strafrechts. Während es dazu die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns bestimmt, ist das Verfahren zur Durchsetzung seiner Normen, das Strafverfahren, durch ein eigenes Gesetzbuch (Strafprozessordnung) – geregelt.

Geschichte

Das heute für die Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch geht auf das 1871 beschlossene und am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück, welches wiederum im Wesentlichen mit dem Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 übereinstimmte. Dieses Reichstrafgesetzbuch unterlag in den folgenden Epochen und Jahrzehnten zahlreichen Änderungen, Streichungen und Ergänzungen, mit denen der Gesetzgeber auf den rechts- und kriminalpolitischen Wandel, auf gesellschaftliche Wertvorstellungen, erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken, aber auch auf wissenschaftliche und technische Neuerungen reagierte. Als solche Beispiele für „neuartige“ Delikte sind etwa zu nennen: Computerbetrug, Geldwäsche, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Aufbau

Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:

Allgemeiner Teil: Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z. B.

Besonderer Teil: Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z. B.

Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z. B.

Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.

Siehe: Liste aller Tatbestände des StGB


Lehrbücher:

Allgemeiner Teil:

Besonderer Teil:

Weblinks

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