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Steuermann

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel beschreibt den Beruf des Steuermannes. Für den gleichnamigen Begriff im Rudern und Segeln, siehe Steuermann (Rudern) oder Steuermann (Segeln). Für den österreichisch-amerikanischen Komponisten und Pianisten siehe Eduard Steuermann.

Der Steuermann ist auf Kriegsschiffen der Deckoffizier, welcher unter Verantwortlichkeit des wachthabenden Offiziers die Navigierung des Schiffs leitet, das Steuern beaufsichtigt, loggt und den Wachthabenden bei Beobachtungen unterstützt.

Bei Handelsschiffen (Seefahrt) ist der Begriff des Steuermannes eine ältere Bezeichnung des nautischen Offizieres und stammt aus der Zeit der (Groß-)Segelschiffahrt. Er ist nicht zu verwechseln mit dem "Rudergänger", der von einem Mannschaftsdienstgrad gestellt wird. Damit steht der Steuermann unter dem Kapitän, beaufsichtigt das Steuern, die Takelung, das Ankergerät etc. Er muss im Stande sein, alle Instrumente und die Seekarten richtig zu benutzen und das Schiff bei jedem Wetter zu manövrieren. Im Notfall vertritt er den Kapitän.


Steuermann in der Rheinschifffahrt / Binnenschifffahrt

  • Die berufliche Funktion eines Steuermanns in der Binnenschifffahrt ist eine andere als in der Seeschifffahrt.
  • Ist der Steuermann für die Fahrt auf dem Rhein im Besitz eines Großen Patentes (Rheinschifferpatent), steuert er allein und eigenverantwortlich das Schiff. (Absatz b)
  • Der Steuermann nach Absatz a, steuert das Schiff im "Beisein" des Schiffsführers.
  • Der Steuermann nach Absatz c und d steuert das Schiff auf den übrigen Wasserstraßen, wenn er im Besitz eines "gleichwertigen Befähigungszeugnisses" ist
  • Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Mitglied der Besatzung zum Steuermann aufsteigen.

a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von mindestens drei Jahren als Matrose nach Nr. 2.3 Buchstabe b oder

b) der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schifferpatentes oder eines Schifferpatentes nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG oder

c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen Befähigungszeugnisses für das Führen eines Schiffes auf Binnenschifffahrtsstraßen eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder

d) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen und von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 3.05 Nr. 3 der Rheinpatentverordnung anerkannten Befähigungszeugnisses für das Führen eines Schiffes auf anderen Binnenschifffahrtsstraßen;

Weblinks

wikt:
Wiktionary
Wiktionary: Steuermann – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
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