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Standgericht
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Ein Standgericht ist ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Empörungen und inneren Unruhen.
Die Urteile kann der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen. Das Standrecht proklamieren heißt, der Einwohnerschaft und den Soldaten kundgeben, dass solche Ausnahmegerichte eingesetzt sind. Die Gerichtsbarkeit bezieht sich auf alle, also Militärs und Zivilisten. Die Rechtmäßigkeit solcher Standgerichte ist zweifelhaft.
Nach Meyers Konversationslexikon war Ende des 19. Jahrhunderts das Standgericht in Deutschland im Gegensatz zu dem mit der höheren Gerichtsbarkeit betrauten Kriegsgericht das Organ der niederen Militärgerichtsbarkeit, zuständig über Unteroffiziere und Gemeine für Vergehen, auf die keine strengere Strafe gesetzt ist als Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
Standgerichtsverordnung von 1945
Am 15. 2. 1945 wurden durch Verordnung (unterzeichnet Reichsminister der Justiz, Thierack) für "feindbedrohte" Bereiche des damaligen deutschen Reiches Standgerichte geschaffen (Art. I der Verordnung). Der jeweilige Reichsverteidigunskommissar ernannte die drei Mitglieder des Gerichts und den zuständigen Staatsanwalt; als Vorsitzender musste ein Strafrichter ernannt werden, die beiden weiteren Mitglieder des Gerichts waren je ein politischer Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP und ein Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei (Art. II). Zuständig waren die Standgerichte für alle Delikte der sogenannten Wehrkraftzersetzung. Auf das Verfahren fanden die ordentlichen Prozessvorschriften bloss "sinngemäss" Anwendung (Art. III). Als Urteile kamen nur in Frage: Todesstrafe, Freisprechung oder aber Überweisung an ein ordentliches Strafgericht; es bedurfte der Bestätigung des zuständigen Reichsverteidigungskommissares, der auch über die Vollstreckung bestimmte, an seiner Stelle vertretungsweise der Ankläger beim Gericht (Art. IV).
Verkündet wurde diese Verordnung nur über den Rundfunk, nicht mehr in einem der früher üblichen ordentlichen Verfahren. Dies war symptomatisch für die Lage kurz vor dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland. Die Standgerichtsverordnung wurde somit zur Grundlage der letzten und schärfsten Phase des Terrors auch gegen die eigene Bevölkerung. Einige wesentliche Bestimmungen widersprechen jeglicher Rechtsstaatlichkeit: So sind Zuständigkeitsordnung und anwendbare Strafnormen so blass und allgemein umschrieben, dass sie jeglicher Willkür Raum geben konnten. Als Richter amtierte nur ein einziger Jurist neben einem politischen und einem militärischen oder polizeilichen Funktionär. Eine richterliche Strafzumessung konnte kaum mehr vorgenommen werden, da als Strafen nur Todesstrafe und Freisprechung als extreme Gegenpole zugelassen waren; die Überweisung an ein ordentliches Strafgericht, das auch Strafen zwischen diesen Extremen aussprechen konnte, bildete für diesen Mangel nur einen unzureichenden Ausgleich. Vollends jeglicher Rechtsstaatlichkeit widersprach die Zuständigkeit der Anklage auch für die Urteilsvollstreckung, was im Grunde die Gewaltenteilung aufhob.
Nach Kriegsende wurde die Standgerichtsverordnung bei der nachträglichen Beurteilung des damaligen Rechts als gültig angesehen, allerdings gab es Verurteilungen von Standrichtern wegen ihrer Tätigkeit in diesen Gerichten.
Die Standgerichtsverordnung stellt wohl eine einmalige Zuspitzung des Standrechtes dar, die deren allgemeine Problematik deutlich aufzeigt: Einschränkung der Rechte der Angeklagten bis hin zu fast völliger Willkür stehen letztlich einem Scheitern der Institution gegenüber, denn auch die Tätigkeit der Standgerichte konnte die militärische Niederlage nicht verhindern.
Situation in der BRD heute
"Standgerichte" im Sinne eines Ausnahmegerichts sind in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzlich nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz verboten. Straftaten sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorzubringen. In Disziplinarsachen bei Soldaten hingegen sind die Truppendienstgerichte zuständig, die unter der Hierarchie der Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen.
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