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Stadtbuch

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Im Stadtbuch wurden wichtige rechtlich verbindliche Anordnungen einer Stadtverwaltung aufgezeichnet. Sie kamen mit der wachsenden Selbständigkeit der mittelalterlichen Stadt (im 12. Jahrhundert) gegenüber dem Stadtherrn auf.

Hintergrund

Die mittelalterlichen Städte konnten ihre bedeutende Position aufgrund der Ihnen von ihren Stadtherren (König, Herzog, Bischof, ...) verliehenen (oder von ihm erstrittenen) Rechte (Privilegien) erringen. Andererseits war für das förderliche Zusammenwirken der Bürgerschaft eine innere rechtliche und organisatorische Struktur als Rückgrat erforderlich und dieser Rahmen war von der stadteigenen Gerichtsbarkeit und Verwaltung verläßlich auszulegen und zu beachten.

Vor dem Aufkommen der Städte kam man mit dem ungeschriebenen, dem Gewohnheitsrecht aus. Nun benötigte man eine geeignete Stelle zum Sammeln und Aufzeichnen der für wichtig erachteten Regelungen. Das war die Geburtsstunde des Stadtbuchs.

Inhalt und Struktur

Die ersten Stadtbücher enthielten in einem Buch alle wichtigen Vermerke. Erst später (seit dem 14. Jahrhundert) wurden die amtlichen Aufzeichnungen aufgeteilt

* in Statutenbücher (Verfassung, Privilegien und Verordnungen),
* in Bücher über die Rechtsprechung,
* in Bücher über die Verwaltung
* sowie die Organisation stadtwichtiger Leistungen wie Boten- und Kurierdienste, Geleitschutz, Steuererhebung, Versorgung, Entsorgung
* und in Bücher zu wichtigen Vereinbarungen der Stadtbürger untereinander
* und in späterer Zeit historisch relevante Aufschreibungen (Chroniken).

Ausführung

Eine der Pflichten des Stadtschreibers war die gewissenhafte Führung des Stadtbuches. In den Kanzleien größerer Städte delegierte der Oberstadtschreiber (pronotarius) die reine Protokolltätigkeit an seinen ersten Gehilfen, dem Unterstadtschreiber (notarius). Für rechtsrelevante Vorkommnisse machte die Stadt sich das geforderte juristische Studium des Oberstadtschreibers zu Nutze.

Bedeutung

Die Stadtbücher oder Teile davon waren die ersten Rechtsbücher des Mittelalters und der frühen Neuzeit und die Stadtschreiber juristische Autoren. Sie stellen Meilensteine in der geschichtlichen Entwicklung des Rechts dar.

Literatur

  • Engel, Evamaria: Die deutsche Stadt des Mittelalters, Kapitel 3 (München, 1993).
  • Hergenhahn, Richard: „Jakob Köbel zu Oppenheim, Kapitel: - Das Amt des Stadtschreibers -“ veröffentlicht in Oppenheimer Heft 11 – Dez 1995, Seiten 3-9 und 45-49, ISBN 3-87854-115-5 (Herausg. Oppenheimer Geschichtsverein, Schriftltg. Dr. Martin Held)
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