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Straßenverkehrszulassungsordnung
Aus Kefk.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Straßenverkehrszulassungsordnung</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>StVZO</td> </tr> |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
| FNA: | 9232-1
<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>13. November 1937 (RGBl. I S. 1215)</td></tr> |
| Inkrafttreten am: |
<tr>
<td>Neubekanntmachung vom:</td>
<td>28. September 1988 (BGBl. I S. 1793)</td>
</tr><tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Art. 473 VO vom 31. Oktober 2006 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die deutsche, offiziell bezeichnete Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die StVZO weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.
Zahlreiche Vorschriften der StVZO, betreffend der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Öffentlichen Straßenverkehr wurden am 1. März 2007 in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. BGBl. I 2006, S. 988) aufgehoben und in diese überführt.
Inhaltsverzeichnis |
Regelungsgehalt
Die Straßenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die früher in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.
Zulassung und Zulassungspflicht
Die Zulassung zum Straßenverkehr gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19 ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Straßenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 auszustellen. Ausnahmen hinsichtlich der Vorschriften über das Zulassungsverfahren regelt § 18 Abs. 2 ff StVZO.
Bauvorschriften für Fahrzeuge
Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die übrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) in den §§ 63 - 67 StVZO beschrieben.
Allerdings werden heute viele Bauvorschriften der StVZO durch entsprechende EG-Richtlinien ersetzt (siehe EG-Typverordnung).
Weitere Regelungen
Eine regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild.
Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei (im Rahmen der Eilzuständigkeit) kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Das Versäumen der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit (15 bis 40 Euro). Regelmäßig bedürfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines Versicherungsschutzes. Dies wird durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausführlich geregelt. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVZO werden mit unterschiedlichen Geldbußen resp. Verwarnungsgeld, die in der Bußgeldkatalogverordnung enthalten sind, geahndet.
Anlagen
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u. a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster für Vordrucke u. ä. angefügt.
Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf Straßenverkehrszulassungsordnung (PDF-Datei, 988 KByte)
- http://www.strassenverkehrsamt.de/kfz-zulassung/
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