Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Sonntagsruhe
Aus Kefk.
| <imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden | Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Sonntagsruhe ist die gesetzlich geschützte Ruhe am arbeitsfreien Sonntag.
Inhaltsverzeichnis |
Situation in Deutschland
Geschichtliche Entwicklung
In vormodernen Gesellschaften bedeutete die Sonntagsruhe, dass am Sonntag die Arbeit aus religiösen Gründen auf ein Mindestmaß reduziert wurde; eigentlicher Zweck der Sonntagsheiligung war der Besuch der Heiligen Messe.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts zerbrach diese Alltagsordnung. Der Sonntag wurde vor allem in der zweiten Hälfte zunehmend zum Arbeitstag. Der Staat begann nun im Rahmen sozialpolitischer Gesetzgebung die Sonntagsarbeit zu begrenzen.
Dies galt zunächst für das Gewerbe. Hier brachte die Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 ein grundsätzliches Verbot, von dem allerdings zahlreiche Gewerbe ausgenommen waren. Die Sonntagsarbeit im Handel in "offenen Verkaufsstellen" wurde auf fünf Stunden begrenzt, doch gab es für den Handel mit frischen Lebensmitteln umfangreiche Ausnahmen.
Die Sonntagsruhe ist im bundeseinheitlichen Arbeitszeitgesetz festgeschrieben, das ein allgemeines Beschäftigungsverbot mit wenigen Ausnahmen verbindlich festschreibt.
Die Sonntagsruhe ist zusätzlich noch im Hinblick auf die Feiertagsgesetzgebung Ländersache, so dass z.B. Videotheken in einigen Bundesländern sonntags geöffnet sein dürfen und in anderen nicht.
Aktuellen Bezug hat die Sonntagsruhe mit der Novellierung der Ladenschlussgesetze in den einzelnen Bundesländern im Zuge der Föderalismusreform. Seit den 1980er Jahren wurde diese Situation des bisherigen Ladenschlussgesetzes vor allem seitens der FDP, Teilen der CDU/CSU sowie der großen Einzelhandelsunternehmen in Frage gestellt. Aufweichungen der Sonntagsruhe waren die Folge.
Gesetzliche Regelung
Im bundesdeutschen Arbeitszeitengesetz gilt die Regelung, dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Diese Uhrzeiten können bei Schichtarbeitern um sechs, bei Kraftfahrern um zwei Stunden verschoben werden. Es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung, so dürfen Arbeitnehmer beschäftigt werden, die:
- in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
- beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
- beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
- in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
- zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, beispielsweise zur Arbeit in Bäckereien und Konditoreien oder zur Durchführung von dringenden Zahlungsverkehren im Wertpapierhandel.
Literatur
- Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, S. 26-44.
- Ulrike Verch: Sonntags in die Bibliothek! Die Wiederbelebung des Bibliothekssonntags in Deutschland, Berlin 2006
