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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
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Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, zu bestellen; der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).
Rechtliche Grundlage
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30 - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann. RAB 30 siehe www.baua.de[1].
Dem SiGeKo hat der Bauherr die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens zu übertragen. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten, Bauingenieuren, erfahrenen Ingenieuren oder Sicherheitsingenieuren erbracht werden, die über die Qualifikation nach Ziffer 4 der RAB 30 verfügen.
Die Leistungen eines Koordinators sind abschließend in der RAB 30 beschrieben. Die Vorankündigung einer Baumaßnahme bei der zuständigen Gewerbeaufsicht ist gesetzlich Pflicht des Bauherrn; die Erstellung einer Vorankündigung kann gegebenenfalls der Koordinator übernehmen.
Ausbildung
Geeigneter Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung ist, wer über ausreichende - baufachliche Kenntnisse - arbeitsschutzfachliche Kenntnisse - Koordinatorenkenntnisse und - Erfahrungen mit Errichtung, Änderung und Abbruch von Bauvorhaben verfügt, wie sie in RAB 30 aufgeführt sind (siehe dazu auch die Einstufung von Planungs- und Baumaßnahmen in Anlage A zur RAB 30) Die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse sind in den Anlagen B und C zur RAB 30 beschrieben und können bei qualifizierten Lehrgangsträgern erworben werden (siehe unter www.baua.de). Die Lehrgänge umfassen 32 Lehreinheiten, bei bestanderer Prüfung wird ein Zertifikat erteilt.
Aufstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und Unterlage
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss erstellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und entweder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden oder eine Großbaustelle (> 500 Personentage)vorliegt. Die Erstellung des SiGePlans ist Aufgabe des SiGeKo und erfolgt sinnvoll vor der Vergabe der Bauleistungen.
Der SiGePlan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten.
Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV ist entsprechend RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) zu erstellen, die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage festlegt. In der Unterlage werden die für die spätere Pflege- und Wartungsarbeiten zu berücksichtigenden Arbeitsschutzhinweise (z. B. Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs)dargestellt.
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