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Sekundärhaftung

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In dieser Form ist das leider kein Artikel. Kann das bitte jemand fachkundig überarbeiten? --AT talk 20:23, 20. Mär. 2007 (CET)


Sekundärhaftung beim Rechtsanwalt

Erleidet ein Mandant aufgrund einer fehlerhaften Rechtsberatung einen Schaden, so steht ihm gegen den jeweiligen Rechtsanwalt ein (primärer) Schadensersatzanspruch zu. Dieser ergibt sich aus der Schlechterfüllung des Beratungsvertrages. Gleiches gilt für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte. Die Sekundärhaftung eines Rechtsanwaltes ergibt sich aus seiner Pflichtverletzung, den Mandanten auf eine etwaige Eigenhaftung hinzuweisen. Die Pflicht umfasste (da § 51 b BRAO zum 15. Dezember 2004 abgeschafft wurde) Hinweise auf die Möglichkeit der eigenen Haftung des Rechtsanwaltes sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 b BRAO a.F.. Gleich lautende Regelungen wurden auch in anderen Berufszweigen aufgehoben, so § 45b PatAnwO für Patentanwälte, § 68 StBerG für Steuerberater und § 51a WPO, 323 Abs. 5 HGB für Wirtschaftsprüfer.

Hat der Rechtsanwalt also den Hinweis unterlassen, so gilt die sog. Sekundärhaftung. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten. Der Rechtsanwalt ist also verpflichtet, seinen Mandanten ungefragt auf Beratungsfehler hinzuweisen. Das Unterlassen dieses Hinweises stellt eine eigene Pflichtverletzung dar.

Diese so genannte Sekundärhaftung (weil sie neben die primäre Mängelhaftung tritt) verjährt grundsätzlich eigenständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Seit der Abschaffung des § 51 BRAO a.F. ist eine erneute Rechtsprechung zur Sekundärhaftung nicht ergangen.

Sekundärhaftung auch in anderen Rechtsgebieten

Auch in anderen Rechtsgebieten, Bau- bzw. Architektenrecht ist eine Sekundärhaftung vorgesehen. Er kann jedoch nicht auf beliebige Gebiete bzw. Berufsgruppen übertragen werden. So besteht beispielsweise für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie eine Bank keine Sekundärhaftung, wenn Informations- oder Beratungspflichten verletzt wurden (Baumbach / Hopt, § 347 HGB, 32. Auflage 2006, Rn. 39). Anders verhielte sich der gleiche Beratungsfehler bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, siehe oben. Bei Architekten kommt es nur dann zur Sekundärhaftung, wenn ihm auch die Leistungsphase 9 im Sinne des § 15 HOAI übertragen wurde. Andernfalls kommt es nicht zum Ausschluss der Verjährungseinrede beim unterlassenen Hinweis auf eventuelle Gewährleistungsansprüche (vgl. Neuenfeld, Die Rechtsprechung des Jahres 2005 zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht, NZBau 2006, 741, 744).

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