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Schuldunfähigkeit

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Schuldunfähigkeit (früher auch Zurechnungsunfähigkeit genannt) ist der wichtigste Schuldausschließungsgrund, den das Strafgesetzbuch kennt. Das deutsche Strafrecht beruht in Übereinstimmung mit dem Menschenbild des Grundgesetzes auf dem Schuld- und Verantwortungsprinzip. Wer ohne Schuld handelt kann deshalb nicht bestraft werden („nulla poena sine culpa“). Im deutschen Strafgesetzbuch wird die Schuldunfähigkeit in den §§ 19, 20 und 21 geregelt. Schuldunfähigkeit ist nicht mit Deliktsunfähigkeit aus dem Zivilrecht gleichzusetzen, obwohl häufig beide Voraussetzungen vorliegen.

Inhaltsverzeichnis

§ 19 StGB (Deutschland)

Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer zur Tatzeit das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat und deshalb im Rechtssinne Kind ist. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Schuldunfähigkeit. Ein Jugendlicher, also gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine Person, die zur Zeit der Tat mindestens vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist, ist gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 20 StGB (Deutschland) "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen"

Nach §20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.

Die aufgezählten psychischen Ursachen einer geminderten oder nicht vorhandenen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit verweisen eher auf erfahrungswissenschaftliche Kategorien. In Psychologie und Medizin sind diese Begriffe umstritten und im Grunde nur im Rahmen der Forensik gebräuchlich. Unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB versteht man zum Beispiel hirnorganisch bedingte Zustände oder Psychosen. Als tiefgreifende Bewußtseinsstörung wurde in der älteren Rechtsprechung der Vollrausch angesehen, aber auch die Erschöpfung, Ermüdung, emotionale Verwirrtheitszustände, die dazu führen können, dass eine Tat „im Affekt“ begangen wird, z.B. ohne sich hinreichend steuern zu können. Als „Schwachsinn“ können Stufen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet werden (Debilität, Imbezillität, Idiotie). Der Begriff „eine andere schwere seelische Abartigkeit“ ist ein Rechtsbegriff, dem kein fester diagnostischer Begriff zugrunde liegt. Darunter kann aber eine Psychopathie, Neurose oder Triebstörung zu verstehen sein.

Die Abgrenzung zwischen den Gruppen ist nicht völlig geklärt. Alkohol- und Drogenrausch sind als Intoxikationspsychosen die wichtigste Fallgruppe der exogenen Psychose und werden damit nach der neueren Rechtsprechung auch der Fallgruppe „krankhafte seelische Störung“ zugeordnet.

Grundsätzlich wird bei erwachsenen Tätern die Schuldfähigkeit vermutet. Anhaltspunkte für die Schuldunfähigkeit lassen sich oft nur mit medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachten bestimmen. So ist z.B. die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt ein wichtiger Anhaltspunkt für das vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Als nicht zwingende Faustformel wird angenommen, dass ab 3,0‰ BAK eine Schuldunfähigkeit angenommen werden kann. Bei Tötungsdelikten kann sie höher liegen. Ab 2,5‰ ist eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Für die Fallgruppe „Schwachsinn“ (heutzutage besser: Geistige Behinderung) ist die Feststellung des Intelligenzquotienten (IQ) ein wichtiger Anhaltspunkt. Bei „Debilität“ liegt der IQ im Bereich von 50 bis 69, bei der „Imbezillität“ im Bereich von 20 bis 49 und bei der „Idiotie“ unter 20.

§ 21 StGB (Deutschland)

Wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht fehlt, aber erheblich vermindert ist, kann eine Strafmilderung nach § 21 StGB stattfinden.

actio libera in causa

Ein juristisches Sonderproblem stellen die Fälle dar, in denen der Täter sich vor Begehung der Tat vorsätzlich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB versetzt hat (etwa durch die Herbeiführung eines Vollrausches), oder schon beim Berauschen den später in schuldunfähigem Zustand herbeigeführten Erfolg hätte voraussehen können und müssen. Diese Problematik wird als actio libera in causa bezeichnet. Ob und mit welcher Begründung der Täter dann trotz eigentlich fehlender Schuld zur Tatzeit bestraft werden kann, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.

Neue Erkenntnisse der Hirnforschung

In jüngster Zeit bestreiten renommierte Hirnforscher und Handlungspsychologen wie Gerhard Roth und Wolf Singer die Existenz der menschlichen Willensfreiheit und stützen sich dabei auf neuere neurowissenschaftliche und handlungspsychologische Erkenntnisse der Hirnforschung. Ihrer Einschätzung nach werden die handlungsauslösenden Impulse weitgehend von Hirnarealen gesteuert, die dem Bewusstsein nicht zugänglich sind und folglich von ihm auch nicht kontrolliert werden können.

Da die Existenz der Willensfreiheit aber dem deutschen Schuldstrafrecht zugrunde liegt, fordern sie nunmehr eine Änderung des Strafrechts.

Rechtsfolge

Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden. Psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, die im Sinne der Paragrafen 20 oder 21 des Strafgesetzbuches als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können nach § 63 und § § 64 StGB aber im Maßregelvollzug untergebracht werden.

Zivilrechtlichen Schadensersatz (§ 823 BGB) muss auch ein Schuldunfähiger leisten, wenn er nicht zugleich deliktsunfähig ist.

Literatur

  • Klaus Förster und Ulrich Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1
  • Adrian Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X

Siehe auch

Deliktsfähigkeit , Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Postulationsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit, Exkulpierung, Krankheit, Gesundheit, Forensische Psychiatrie

Weblinks

Die Kritik der Hirnforschung an der Willensfreiheit als Chance für eine Neudiskussion im Strafrecht, Aufsatz von Gunnar Spilgies

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