Aus Kefk
Die Schari'a, eingedeutscht Scharia ( شريعة
/ šarīʿa
im Sinne von „Weg zur Tränke“, „deutlicher, gebahnter Weg“; auch: „religiöses Gesetz“, „Ritus“; abgeleitet aus dem Verb schara'a / شرع
/ šaraʿa /„den Weg weisen, vorschreiben (auch Gesetz)“
) ist das kanonische Gesetz des Islam. Die Pluralform schara'i' / شرائع
/ šarāʾiʿ
, bezeichnet alle einzelnen darin enthaltenen Vorschriften. Unter Fiqh versteht man die Gesetzeswissenschaft im Islam. Es entspricht der jurisprudentia der Römer und erstreckt sich auf alle Beziehungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam. Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne des religiösen Gesetzes geregelt werden.
Bedeutung
Koranisch ist der Begriff Schari'a in Sure 45, Vers 18, wo er ursprünglich den Pfad in der Wüste meint, der zur Wasserquelle führt, woraus sich für Muslime der göttliche Ursprung der Schari'a herleitet:
„Hierauf (das heißt nach dem Zeitalter der Kinder Israels) haben wir dich in der Angelegenheit(?) auf einen (eigenen) Ritus festgelegt.
(Das Wort „Ritus“ steht in Parets Übersetzung für Schari'a)“
Die oben genannte Verbform ist im Korantext in diesem Sinne belegbar:
„Er hat euch von der Religion festgelegt (schara'a), was Er seinerzeit Nuh (Noah) anbefahl und was Wir dir (als Offenbarung) eingegeben haben und was Wir Ibrahim (Abraham), Musa (Moses) und Isa (Jesus) anbefahlen: Haltet die (Vorschriften der) Religionen ein und spaltet euch nicht darin (in Gruppen).“
– Sure 42, Vers 13
Die Schari'a ist somit der Wegweiser, der den Menschen zu Gott, seiner Quelle, führen soll und „die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs.“[1] „In der islamischen Kultur bezeichnet die Scharia das Gesetz in seiner weitesten Form, d.h. die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind.“[2]
Der Begriff Schari'a ist somit als terminus technicus das kanonische Gesetz des Islam; es enthält die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Gottes. Allerdings regelt dieses Gesetz nur die äußeren Beziehungen und Verpflichtungen (forum externum) des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen. Das Gesetz achtet lediglich darauf, dass die religiösen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber Gott al'ibadat / العبادات
/ al-ʿibādāt /„gottesdienstliche Handlungen“
erfüllt werden und der zwischenmenschliche Umgang der Einzelnen mit seinem Mitmenschen al-mu'amalat / المعاملات
/ al-muʿāmalāt /„gegenseitige Beziehungen“
stets dem Gesetz entspricht; um Glaubensfragen kümmert sich die Schari'a nicht. So tritt an die Stelle des Glaubensbekenntnisses Schahada unter den Grundpfeilern des Islam die vom Recht erörterte und geregelte Frage der rituellen Reinheit (tahara). Die Grundtendenz in der Entwicklungsgeschichte der Schari'a war und ist die religiöse Wertung aller Lebensverhältnisse. Dieser charakteristische Gesichtspunkt tritt bereits während des Wirkens Mohammeds deutlich hervor, denn er verstand sich schon im Frühstadium der Prophetie nicht nur als Verkünder der göttlichen Offenbarung, sondern auch als Vermittler göttlicher Gesetze. Gottes Gesetze sind mit dem Verstand, so die islamische Lehre, nicht zu durchdringen; der Mensch hat sie mit seinen anscheinenden Widersprüchen und Bestimmungen kritiklos zu akzeptieren. Es ist Gottes im Gesetz manifestierter Wille, dem Menschen Rechte zu verleihen. Das Nachforschen nach der Bedeutung und innerer Logik der göttlichen Gestze ist, soweit Gott selbst den Weg dazu weist, zulässig.
Somit ist die Schari'a kein "Recht" im modernen Sinne des Wortes. Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst sie das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben sowohl der Muslime als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeter Andersgläubiger (dhimma) insofern, daß ihre öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf. Die Einheit zwischen Religion und Recht bringt in einem theokratischen Staatswesen auch die Einheit zwischen Religion und Staat mit sich, die in den arabisch-islamischen Staaten der Gegenwart (deren Staatsreligion der Islam ist) sich unterschiedlich bemerkbar macht.
„Rechte und Ansprüche der Menschen erscheinen grundsätzlich nur als Reflexe religiöser Pflichten. Daher ist die Freiheit des Einzelnen im Scheriatrecht weit mehr eingeschränkt als im abendländischen Recht. Während hier alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den unser heutiges Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluß von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“
– O. Spies und E. Pritsch [3]
Gott gilt in diesem Rechtssystem als der oberste Gesetzgeber schāri' / شارع
/ šāriʿ
- sein Gesetz ist ein Teil der göttlichen Offenbarung im Koran. Unbestritten gilt im sunnitischen Islam somit der Koran als die primäre Quelle des Rechts. Es ist ein von Gott gewolltes, von ihm verordnetes Recht - offenbart nach islamischer Auffassung durch seinen Gesandten Mohammed. Der Koran enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die lediglich als Grundlage einer allgemeinen, umfassenden Gesetzgebung gelten können und von der Gelehrsamkeit stets als solche verstanden worden sind. Schon früh in der islamischen Geschichte trat daher neben den Koran als Quelle des Rechtes die Sunna - das vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed in den Vordergrund und war Mittelpunkt des Interesses der Rechtsgelehrsamkeit, außerkoranische Fragen des Rechts durch zunächst mündlich überlieferte Aussagen des Propheten interpretierend zu beantworten. Die Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den sogenannten Hadithen gesammelt. Später filterten islamische Theologen aus der unüberschaubaren Fülle dieser Hadithe nach bestimmten Regeln die als echt anzuerkennenden Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute anerkannten Hadith-Sammlungen.
Abweichungen je nach Land
Die Schari'a setzt sich aus den oben genannten verschiedenen Quellen zusammen. Dies führt dazu, dass leicht abweichende Schari'a-Versionen, je nach Region bzw. Land, im Gebrauch sind. Hinzu kommt, dass oftmals sogenanntes Scharia-Recht nicht völlig auf islamischen Auffassungen beruht, sondern auf regional-spezifischen bzw. politischen Auffassungen. So kommt es, dass in Afghanistan unter den Taliban traditionelles paschtunisches Stammesrecht die Scharia beeinflusst hat, was beispielsweise nicht in Saudi Arabien, dem Iran, oder Jordanien der Fall ist.
Handlungen des Menschen
Die fünf Kategorien
Die Schari'a als die Summe der islamischen Pflichtenlehre teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein, die wie angegeben bewertet werden:
- Pflicht (فرض
fard oder واجب
wādschib) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (فرض العين
fard al-ayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (فرض الكفاية
fard al-kifāya „Pflicht des Genügeleistens“), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z.B. das fünfmalige tägliche Gebet (صلاة
, koranisch صلوة
salat), in die zweite der Dschihad.
- Empfehlenswert (مندوب
mandūb oder مستحب
mustahabb oder سنة
sunna) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen nicht bestraft.
- Erlaubt; indifferent (مباح
mubāh) – das Individuum selbst kann über die Unterlassung bzw. Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
- Verwerflich; missbilligt (مكروه
makrūh) – es sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch belohnt wird.
- Verboten (حرام
harām) – das Tun wird bestraft, das Unterlassen belohnt.
Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen (hudud) im Diesseits geahndet: Alkoholgenuss, Unzucht, die falsche Bezichtigung der Unzucht, Diebstahl, Analer Geschlechtsverkehr zwischen Männern und die Apostasie; letztere wird vor allem durch die Sunna des Propheten Mohammed und nicht durch koranische Strafbestimmungen geahndet.
Elemente einer Handlung
Zur Ausführung einer Handlung nach islamischem Recht gehören verschiedene Elemente, zu denen unter anderem die „Grundpfeiler“ (اركان
arkān) gehören, ohne die die ganze Handlung hinfällig wird. Einer dieser Grundpfeiler ist die „Absicht“ (نية
nīya): Eine Handlung, der die Absicht fehlt ist nichtig. Ebenso werden allgemein Handlungen stets nach der damit verbundenen Absicht beurteilt, dabei sollten Menschen es unterlassen über andere Menschen zu urteilen, da aus islamischer Sicht nur Gott dazu in der Lage ist.
Am Vorhandensein der Elemente der Handlung erkennt der Jurist, ob sie rechtskräftig (صحيح
sahīh) oder nichtig (باطل
bātil) ist.
Geltungsbereich
Nicht alle Vorschriften der Schari'a sind allgemeingültig. Manche lassen sich nur auf Geschlecht (z.B. das Kopftuch bei Frauen) oder bestimmte Altersstufen anwenden. Die kultischen Vorschriften gelten nur für Muslime, Angehörige anderer Religionen (siehe Dhimmi und Harbi) sind davon nicht betroffen, allerdings gelten, in Ländern in denen die Schari'a gilt, für sie spezielle Regelungen.
Wer zu bestimmten Handlungen verpflichtet (مكلف
mukallaf) ist, wird jeweils genau vermerkt. Meist muss man im Vollbesitz der geistigen Kräfte (عاقل
`āqil) und volljährig (بالغ
bāligh) sein.
In islamisch geprägten Staaten der Gegenwart
Seit der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (1990) ist die Schari'a theoretisch wieder Basis der Gesetzgebung in vielen islamischen Ländern. Die praktische Umsetzung des islamischen Rechts ist sehr unterschiedlich und reicht von „praktisch nicht erkennbar“, wie in der Türkei, in Libyen, in Marokko, in Tunesien oder in Albanien, über die Umsetzung nur in zivilrechtlichen Bereichen (Algerien, Indonesien und Ägypten) bis zur fast vollständigen Geltung (Saudi-Arabien und Mauretanien). Zuweilen gilt die Schari'a nur in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria und Sudan).
In stark-islamisch geprägten Staaten, vor allem in Sub-Sahara Afrika, wird die Sharia oftmals besonders streng ausgelegt. So wird zum Beispiel in Ländern wie Somalia und Sudan, wo noch hudud Strafen vollstreckt werden auch die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau, deren Ehemann abwesend ist, als Beweis für Unzucht genommen. In wenigen Ländern, werden selbst vergewaltigte Frauen aufgrund solcher "Beweisführung" bestraft, beispielsweise Saudi Arabien und Iran.
Die Bedeutung der Scharia in muslimischen Ländern nimmt seit etwa Mitte der 1970er Jahre in einigen Staaten wieder kontinuierlich zu. Zurzeit ist die Schari'a Rechtsgrundlage in Nigeria (einige Bundesstaaten), den Malediven, Iran, Saudi-Arabien, Bangladesch, Mauretanien, Afghanistan, Sudan (nicht im Südsudan), Gambia, Senegal, Katar, Kuwait, Bahrain, der indonesischen autonomen Provinz Aceh, Jemen − dort nebst Anwendung von Stammesgesetzen – und in Teilgebieten in Pakistan. In Somalia übernahm im Juni 2006 nach jahrelangem Bürgerkrieg die Miliz Union islamischer Gerichte die Macht in der Hauptstadt Mogadischu, eine Gruppe, die sich durch das Ziel definiert, eine auf der Schari'a basierende Rechtsordnung einzuführen. Diese Gruppe wurde allerdings Ende 2006 wieder gestürzt.
Nach praktischen Gesichtspunkten kann die Scharia in keinem Land die einzige Basis für Gesetze darstellen; zwar bedeutet die Annahme der Scharia als einzige Quelle für das Recht eines Landes die Überarbeitung zahlreicher Gesetze, um sie mit Scharia-Aussagen in Einklang zubringen, gleichzeitig aber stellen Regelungen wie Verkehrsregeln, Sicherheitsstandards etc. in jedem Fall Neuerungen dar, die in der Scharia nicht geregelt werden können.
Siehe: Staatsreligion
In westlichen Staaten der Gegenwart
In europäischen oder amerikanischen Ländern sowie in sonstigen nichtislamisch geprägten Ländern der Welt hat die Schari'a keine Rechtswirkung. Rechtliche Gültigkeit haben in den jeweiligen Ländern allein die jeweiligen Rechtsnormen der Staaten.
Der kanadische Arbitration Act (1991) erlaubte es Christen, Juden und Muslimen in der Provinz Ontario, häusliche Dispute (wie Scheidungs-, Vormundschafts- und Erbschaftsklagen) vor einem religiösen Schiedsgericht zu verhandeln, wenn alle Parteien damit einverstanden waren. Die Urteile dieser Schiedsgerichte waren, sofern sie nicht geltendem kanadischen Recht widersprachen, rechtskräftig. Damit hatte die Schari'a in Ontario in Spezialfällen Gültigkeit und wurde auch kurzzeitig angewendet. Im September 2005 wurde der Arbitration Act (auch auf Grund internationaler Proteste durch Frauenrechtsorganisationen) derart geändert, dass Entscheidungen auf Grund von religiösen Gesetzen nicht mehr möglich sind. [4]
Mystische Bedeutung
Im Sufismus (islamische Mystik) hat die Schari'a den Stellenwert der Basis für den Weg des Gottessuchenden. Weitere Stationen sind in der Reihenfolge: Tariqa (der mystische Weg), Haqiqa (Wahrheit) und Ma'rifa (Erkenntnis). Der bekannte Mystiker Ibn Arabi (1165 - 1240) beschreibt diese vier Stationen folgendermaßen: Auf dem Niveau von Schari'a gibt es „dein und mein“. Das heißt, dass das religiöse Gesetz individuelle Rechte und ethische Beziehungen zwischen den Menschen regelt. Auf dem Niveau von Tariqa „ist meins deins und deins ist meins“. Von den Sufis wird erwartet, dass sie sich gegenseitig als Brüder und Schwestern behandeln, den jeweils anderen an seinen Freuden, seiner Liebe und seinem Eigentum teilhaben lassen. Auf dem Niveau der Wahrheit (Haqiqa) gibt es „weder meins noch deins“. Fortgeschrittene Sufis erkennen, dass alle Dinge von Gott kommen, dass sie selbst nur die Verwalter sind und in Wirklichkeit nichts besitzen. Diejenigen, die die Wahrheit erkennen, interessieren sich nicht für Besitz und Äußerlichkeiten im Allgemeinen, Bekanntheit und gesellschaftlichen Stand inbegriffen. Auf dem Niveau der Erkenntnis (Ma'rifa) gibt es „kein ich und kein du“. Der einzelne erkennt, dass nichts und niemand von Gott getrennt ist.
Schari'a, Demokratie und Menschenrechte
Die Menschenrechte, wie sie durch das heutige Völkerrecht bzw. Völkergewohnheitsrecht definiert sind, stehen in einem fundamentalen Kollisionsverhältnis zur Schari'a. Dies wird beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der UNO-Deklaration von 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) mit der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam deutlich. Die Kairoer Erklärung, formal am Typus der Menschenrechtsdeklarationen orientiert, stellt den menschenrechtlichen Gehalt in fast jedem Artikel und darüber hinaus in einer Generalklausel unter den Vorbehalt der Schari'a. Nach herrschendem völkerrechtlichem Verständnis müsste es genau umgekehrt sein.
Versuche auf islamischer Seite, die Schari'a unter den Vorbehalt der Menschenrechte zu stellen − etwa unter dem Begriff Euroislam − bleiben eher schwach und finden wenig Nachfolge.
Aus westlich-aufgeklärter Sicht ist die Schari'a ein zutiefst rückständiges Rechtssystem, weil dazu Verstümmelungen wie das Abhacken von Gliedmaßen und Folterungen bis zum Tode wie die Steinigung gehören. Ferner gilt in der Schari'a nicht die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Nicht zuletzt dient die Schari'a in der Praxis in Ländern wie Afghanistan oder Sudan als Mittel zur Unterdrückung der Frauen und zur Verfolgung Andersdenkender. Siehe auch Glaubensfreiheit im Islam.
Aus islamischer Sicht wiederum sind die Menschenrechtsdeklarationen der UNO und die entsprechenden Kataloge der Staatsverfassungen – etwa der Grundrechtsteil des Grundgesetzes – teilweise inakzeptabel, weil sie göttlichem Befehl widersprechen.
Fußnoten
- . Annemarie Schimmel: Die Religion des Islam.
- . Bodiveau zit. in Alexandra Petersohn, Diss. Bonn 1999: Islamisches Menschenrechtsverständnis unter Berücksichtigung der Vorbehalte muslimischer Staaten zu den UN-Menschenrechtsverträgen.
- . O. Spies und E. Pritsch: Klassisches islamisches Recht. In: Handbuch der Orientalistik. Erste Abteilung: Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III: Orientalisches Recht. Brill, Leiden/Köln 1964. S. 222
- . NZZ: Auf der Suche nach der griechischen Dimension des Islam 2. April 2007
Siehe auch
Literatur
- G. Bergsträsser: Grundzüge des islamischen Rechts. Berlin 1935.
- Tilman Nagel: Das islamische Recht. Eine Einführung. Westhofen 2001
- Yusuf Al-Qaradawi: Erlaubtes und Verbotenes im Islam. SKD Bavaria 2006. ISBN 3926575891
- Idem et al. (eds.): Criminal Justice in Islam. Judicial Procedure in the Sharî’a. London / New York 2003
- Miklos Muranyi: Fiqh. In: Grundriss der Arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. (Hrg. Helmut Gätje), Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden 1987. S. 299-325. ISBN 3-88226-145-5
- Said Ramadan: Das islamische Recht. Theorie und Praxis. Wiesbaden 1980, ISBN 3-447-02078-4
- Eduard Sachau: Das Recht der Scharia. Neuauflage. Frankfurt a.M. 2004
- Die islamische Welt und Europa. Kurshefte Geschichte, Cornelsen 2002, S. 54: Auszug aus Bernard Lewis, Stern, Kreuz und Halbmond. 2000 Jahre Geschichte des nahen Ostens, übers. von Bernd Rüttkötter, München (Piper) 1997, S 278ff.
- Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. Oxford 1963
- Muslime im Rechtsstaat, hrsg. von Thorsten Gerald Schneiders und Lamya Kaddor. Lit-Verlag, Münster 2005.
- Abdelwahab Meddeb: Contre-prêches. Chroniques. Edition Le Seuil, 2006.
Weblinks