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Schülerzeitung
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Eine Schülerzeitung ist eine Zeitschrift, die von Schülern für Schüler erstellt wird. Sowohl die Autoren als auch die Zielgruppe sind meist Schüler, ehemalige Schüler, Lehrer und manchmal Eltern. In der Schülerzeitung können Schüler im Sinne des Grundgesetzes ihre Meinung frei äußern. Erscheint eine Schülerzeitung an mehreren Schulen innerhalb einer Stadt, so spricht man von einer Stadtschülerzeitung, bei einem noch größeren Einzugsgebiet von einem Jugendmagazin.
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Geschichte
Schülerzeitungen gab es vereinzelt bereits im 19. Jahrhundert. Nach dem Ersten Weltkrieg und insbesondere nach 1945 haben sich Schülerzeitungen vor allem an Gymnasien etabliert. Seit den 90er Jahren entwickeln sie sich auch zunehmend an Realschulen und Grundschulen.
Eine der ersten deutschen Schülerzeitungen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war „Der Punkt“ der Gaußschule in Braunschweig. Die erste Ausgabe der Zeitung erschien im September 1948. Leiter der Schülerredaktion war über mehrere Ausgaben Günter Gaus.
Im Archiv der Jungen Presse Berlin e. V. (JPB) befindet sich eine Schülerzeitung von Ende 1946[1].
Rechtslage von Schülerzeitungen
Rechtslage in Deutschland
Wie andere Periodika auch, müssen Schülerzeitungen ein Impressum haben, in dem der Verantwortlicher im Sinne des Presserechts sowie dessen Anschrift aufgeführt sind. Der Verantwortliche muss je nach Bundesland unbeschränkt geschäftsfähig und damit mindestens 18 oder unbeschränkt strafmündig und damit mindestens 21 Jahre alt sein. Ausnahmen gelten allerdings für „Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden“, also auch Schülerzeitungen. Näheres findet sich in den jeweiligen Landespressegesetzen.
Bei Schülerzeitungen gibt es in der Praxis kaum eine rechtliche Handhabe, mit der ein Erscheinen verhindert werden kann, auch hier gelten die Grundsätze der Pressefreiheit mit Rechten und Pflichten. Jedoch kann teilweise die Verbreitung auf dem Schulgelände untersagt werden, wenn der Schulfrieden durch Erscheinen gestört werden kann, was gelegentlich dazu führt, dass die Schülerzeitungen außerhalb des Schulgeländes verbreitet werden.
Auf Grund der Bildungshoheit der Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtslage bezüglich der Schülerzeitungen in den Bundesländern unterschiedlich.
Zu beachten ist der rechtliche Unterschied zwischen Schülerzeitung und Schulzeitung. Bei einer Schulzeitung ist die Schule (vertreten durch den Schulleiter) der Herausgeber und kann daher den Inhalt bestimmen.
An Privatschulen
Über die Ausübung des Hausrechts entscheidet an Privatschulen der private Schulträger. Deshalb greifen in aller Regel auch die staatlichen Vorschriften für Schülerzeitungen nicht. Somit kann die Schulleitung selbstständig über einen Verkauf von Schülerzeitungen auf dem (privaten) Schulgelände entscheiden.
Der Fall Sophies Unterwelt
Der Unterschied zwischen staatlicher und Privatschule wurde im Schuljahr 2004/2005 an der Sophie-Barat-Schule Hamburg deutlich: Ein Streit zwischen Schulleitung und Redakteuren der Schülerzeitung „Sophies Unterwelt“ gelangte an die Öffentlichkeit. Da die Schulleitung die Schülerzeitung nur erlauben wollte, wenn die Redaktion sich von einem Beratungslehrer zensieren ließe, gaben die Schüler ihr verbotenes Blatt vor der Schule heraus. Zahlreiche Medien berichteten bereits über diesen Konflikt. Im Herbst 2005 wurde von Verfassungsexperten im Schulausschuss der Hamburger Bürgerschaft festgestellt, dass der Staat den Schulen in freier Trägerschaft den Umgang mit Schülerzeitungen nicht vorschreiben dürfe.
Baden-Württemberg
Die Schülerzeitschriftenverordnung wurde zum 1. August 2005 aufgehoben[2], sodass in diesem Bundesland Schülerzeitschriften nur dem geltenden Presserecht unterworfen sind. Somit ist eine vorherige Vorlage bei der Schulleitung oder eine besondere Genehmigung für den Verkauf nicht mehr erforderlich. Allenfalls kann bei Störung des Schulfriedens vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden.
Bayern
In Bayern haben Schülerzeitungen ab dem Schuljahr 2006/2007 die Wahl: Entweder die Schülerzeitung wird vom Direktor herausgegeben, der für die Zeitung verantwortlich ist. Die Schülerzeitung ist dann Teil der Schülermitverantwortung (SMV). Die Redaktion wählt im Allgemeinen zwei Sprecher und eine beratende Lehrkraft.
Die zweite Möglichkeit ist, dass die Schülerzeitung von den Schülern in eigener Verantwortung herausgegeben wird. In diesem Fall untersteht die Schülerzeitung dem Bayerischen Pressegesetz. Der Direktor kann nun die Herausgabe der Schülerzeitung nicht mehr untersagen. Nur den Verkauf auf dem Schulgelände darf er in bestimmten Fällen untersagen.
Die Pressefreiheit der Bayerischen Schülerzeitungen ist noch sehr jung.[3] Der Bayerische Landtag hat Ende 2004 eine entsprechende Änderung im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz angeregt, die im Juli 2006 in Kraft getreten ist. Somit ist in Bayern die Vorzensur von Schülerzeitungen als letztem Bundesland gefallen.
Berlin
Berlin hat Anfang 2004 die früheren Ausführungsvorschriften Schülerzeitung (AV SZ) und damit die Vorzensur abgeschafft. Das neue Berliner Schulgesetz sieht in § 48 nun ausdrücklich vor, dass das Grundgesetz und das Berliner Pressegesetz auch für Schülerzeitungen gelten. Eine Sonderregelung enthält nur noch Absatz 3: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.“ Diese Anforderungen sind extrem hoch, so dass es kaum noch legale Vertriebsverbote geben kann.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen erleichtert das Landespressegesetz die Herausgabe von Schülerzeitungen, indem bei den „persönlichen Anforderungen an den verantwortliche Redakteur“ unter anderem auf die Vollendung des 21. Lebensjahres verzichtet wird, wenn die Druckwerke von Jugendlichen für Jugendliche gemacht sind (siehe Paragraph 9.1 Landespressegesetz NRW). Die Schülerzeitungen unterstehen den allgemeinen Pressegesetzen und der Vertrieb darf nicht untersagt werden, sofern der ordnungsgemäße Unterricht nicht gestört wird.
Rechtslage in Österreich
Das österreichische Gesetz erklärt eine Schülerzeitung folgendermaßen:
- „SchülerInnenzeitungen sind periodische Druckwerke, die von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen für SchülerInnen dieser Schule gestaltet und herausgegeben werden. SchülerInnenzeitungen dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und allgemein-kulturellen Problemen. Als Mittel der Meinungsbildung und Information sind sie ebenso Träger der Pressefreiheit wie Betriebszeitungen, Kundenzeitungen, Tageszeitungen oder andere Druckwerke.“
In Österreich sind Schülerzeitungen von der Pflicht, ein Impressum zu haben entbunden, sofern diese ausschließlich von Schülern geschrieben wird. Schreibt der Direktor, oder ein Lehrer einen Text, so muss auch ein Impressum in der Zeitung enthalten sein.
Übersteigt der Jahresumsatz 21.800 Euro nicht, so wird von der Republik keine Umsatzsteuer erhoben. Nimmt man mehr ein, muss man eine Steuervoranmeldung einreichen.
Die österreichischen Schülerzeitungs-Redakteure sind verpflichtet ihre Artikel nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen, sodass es nicht zu einer üblen Nachrede gegen eine Person oder Institution kommt. Der Verfasser hat die alleinige Verantwortung für seinen Text.
Der Direktor hat in allen neun Bundesländern nur eingeschränkt das Recht, die Schülerzeitung verbieten zu lassen. Die Schülerzeitung muss dem Bildungsauftrag der Schule gerecht werden. Außerdem muss beachtet werden, dass die Redaktion die Zeitung „nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen“ (§ 2 des SchOG) auslegen muss. Die Schüler müssen zusätzlich zu „gesunden, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der Republik Österreich“ (ebenfalls § 2 SchOG) herangebildet werden. Ist dem nicht so, kann der Direktor die Verbreitung der Zeitung in der Schule verbieten. Trotzdem dürfen die Schüler die Zeitung dann vor der Schule verteilen. Hier herrscht vollkommene Verbreitungs- und Verkaufsfreiheit an alle Schüler ab 14 (wenn Geld verlangt wird).[4] Dem Direktor ist in jedem Fall aber ein Exemplar der Zeitung zu geben.
Schülerzeitungswettbewerb
Seit April 2004 wird alljährlich ein Schülerzeitungswettbewerb gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Jugendpresse Deutschland unter der Schirmherrschaft des Bundesratspräsidenten veranstaltet. Dabei werden die besten Schülerzeitungen Deutschlands in mehreren Klassen (Grundschule, Sonderschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Berufliche Schule, Gesamtschule) mit Preisen ausgezeichnet, da sie nach Ansicht der Veranstalter als Schülerpresse ein wesentliches Element demokratischer Schulkultur darstellen.[5] 2004 fand die Verleihung im Schloss Bellevue statt, 2005 und 2006 im Bundesratsgebäude.[6]
Siehe auch
Weblinks
- Jugendpresse Deutschland e.V.
- www.schuelerzeitung.de
- Homepage zur Schülerzeitungszensur
- Schülerzeitungsnetz - Unterstützung der Redaktionen
- Zeitungsfieber.de - Schülerzeitungsportal mit Workshop und Stilsortenkunde
Quellen
- ↑ http://www.jpb.de/suchen/9665.html?searchshow=archiv
- ↑ Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden- Württemberg S. 81/2005
- ↑ Schülerzeitung:Bayrische Extrawurst Stern.de vom 08. Juni 2006
- ↑ Wieso erst ab 14 Jahren?
- ↑ http://www.schuelerzeitung.de/de/wettbewerb/idee/
- ↑ http://www.schuelerzeitung.de/de/wettbewerb/rueckblick/
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